Browser nicht unterstützt

Der aktuell verwendete Browser IE11 wird von der SBB nicht mehr unterstützt. Bitte verwende Microsoft Edge, um diese Anwendung zu nutzen.

Ausdruck vom 10.06.2023 - nicht offiziell

Leistungskatalog Infrastruktur 2023

1 Einleitung und Änderungsverzeichnis

Version 2.1 vom 16.05.2023

Für ihre Leistungen an die EVU werden die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) mit dem Trassenpreis entschädigt. Die Grundlagen für die Trassenpreisberechnung sind in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und in der Verordnung des Bundesamtes für Verkehr zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV-BAV) publiziert.

Im vorliegenden Leistungskatalog (LK) Infrastruktur werden die Trassenpreise für die Grund- und Zusatzleistungen folgender normalspurigen Infrastrukturen veröffentlicht: SBB AG, Sensetalbahn (STB), Schweizerische Südostbahn AG (SOB), BLS Netz AG, Hafenbahn Schweiz AG (HBSAG).

Die aufgeführten Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer. Die publizierten Preise sind gültig für Bestellungen und Durchführung von Verkehren vom 1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023.

Der Leistungskatalog wird in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erstellt. Bei Differenzen zwischen den Sprachfassungen ist Deutsch die rechtsverbindliche Fassung.

 

Änderungsverzeichnis der Version 2.1 vom 16.05.2023 gegenüber der Version 2.0 vom 09.12.2022

Kapitel

Ziffer

Änderung

Grundleistungen und Zusatzleistungen

2.5.1 / 3.6.1 / 3.6.4

Die ursprünglich am 09.12.2022 vorbehältlich publizierten Strompreise wurden durch das BAV mit der Anpassung von Art. 3 Abs. 1 und Veröffentlichung von Art. 12b NZV-BAV bestätigt.

Zusatzleistungen 3.3.1

Nur Französisch: Korrektur eines Übersetzungsfehlers. Wagen im Verkehr mit Anschlussgleisen werden verrechnet.

 

Änderungsverzeichnis (Änderungen gegenüber LK 2023 Version 1.0 vom 10.12.2021 mit redaktionellen Korrekturen vom 24.05.2022)

Kapitel

Ziffer

Änderung

Allgemein

Diverse

Korrekturen von Schreibfehlern; Gesetzesnachvollzüge; Datumsanpassungen; Linkkorrekturen

 

Anpassung des Systems CIS zu ZIS infolge der Softwaremigration. Während einer Übergangsphase sind weiterhin beide Systeme aktiv.

  Strompreise

Mit der Medienmitteilung vom 28.11.2022 hat das BAV eine Erhöhung der Strompreise per 01.01.2023 angekündigt. Die entsprechenden Preiserhöhungen wurden im LK 2023 übernommen (Personenfernverkehr + 3 Rp./kWh, übrige Verkehre +1 Rp./kWh), gelten aber nur vorbehältlich der zurzeit noch ausstehenden Anpassung von Art. 3 Abs. 1 NZV-BAV.

  Glossar

Das Glossar wird neu zentral für alle Netzzugangsbedingungen (Network Statement, Leistungskatalog, Anhänge) geführt. Zugang via www.networkstatement.ch > Glossar.

  Anhänge 7.1 und 7.2

Die Anhänge 7.1 und 7.2 wurden darstellerisch in die entsprechenden Ziffern 3.4 resp. 2.1.1.3 verschoben.

Zusatzleistungen

3.2

Geänderte Ansätze und Mengen für die Rangierungen in der Fläche 

 

3.3.1

Präzisierung der ausführenden Bestimmung, unter welchen Bedingungen ein Transitgüterzug von der Grundgebühr ausgenommen ist.

  3.6.3.2 und 3.6.3.2.3

Die Fixwerte werden neu auf schriftliche Anfrage mitgeteilt.

Änderungsverzeichnis (Änderungen gegenüber LK 2022 Version 1.0 vom 02.08.2021)

Kapitel

Ziffer

Änderung

Einleitung und Änderungsverzeichnis

1

Der Leistungskatalog ist (wiederum) und bis auf weiteres während des Kalenderjahres gültig. Bitte achten Sie in der Zeit um den Fahrplanwechsel auf die Verwendung der korrekten Ausgabe.

Grundleistungen

2.3

Stornierungsentgelt kommt auch zur Anwendung bei fehlenden Unterlagen

 

2.4.1

Ergänzung Deckungsbeitrag für ausschliesslich grenzüberschreitenden Personenverkehr

Zusatzleistungen

3.2

Berechnungsmethode Rangierungen ergänzt

 

3.12

Preissenkung Videoüberwachung

2 Grundleistungen

 Art. 18 - 21 NZV

Die Grundleistungen setzen sich aus dem Basispreis, dem Deckungsbeitrag und dem Strompreis zusammen. Die Preise der Grundleistungen werden durch das BAV diskriminierungsfrei festgelegt.

Die Grundleistungen umfassen die Benutzung der Trasse (in der festgelegten Qualität), einschliesslich der Fahrdienstleistung, den Strombezug ab Fahrdraht, die zeitgerechte und sichere Betriebsabwicklung einschliesslich der erforderlichen Telekommunikations- und Informatikleistungen, die Gleisbenutzung des unveränderten Zuges im Güterverkehr sowie im Personenverkehr das Zurverfügungstellen eines Gleises mit Perronkante inklusive Zugang zu den Publikumsanlagen.


 

2.1 Basispreis

2.1.1 Differenzierter Basispreis Trasse

Beschreibung

Jeder Zug zahlt pro Trassenkilometer einen Basispreis, der je Streckenkategorie variiert. Der Basispreis wird mit Faktoren für Nachfrage und Trassenqualität multipliziert.

Formel

2.1.1.1 Basispreis Trasse

Art. 19 NZV
Art. 1 NZV-BAV
Anhang 1 NZV-BAV (Karte Basispreis Trasse TPS21)

 

Preisansätze Preis in CHF / Einheit
Streckenkategorie A 2,50 / Trkm
Streckenkategorie B 1,15 / Trkm
Streckenkategorie C 1,15 / Trkm

Beschreibung

Der Basispreis Trasse trägt den unterschiedlichen Betriebs- und Anlagestandards Rechnung. Die Einteilung der Strecken in Kategorien werden vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV.

Die Preisdifferenz zwischen den Streckenkategorien A und B ist durch die Anlagen für Betrieb, Unterhalt, Alarm und Rettung begründet. (Bei den Strecken nach Kategorie A handelt es sich um Tunnelstrecken mit eigener Betriebszentrale.) Streckenkategorie C beschränkt sich auf Einspurstrecken mit tiefem Anlagenstandard. Es sind Strecken mit langen Kreuzungsabständen (> 5 km) und einfachen Publikumsanlagen (keine schienenfreien Zugänge).

Berechnung

Trkm  x  Preisansatz Basispreis Trasse

2.1.1.2 Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten (HVZ)

Art. 19a NZV
Anhang 1 NZV-BAV (Karte Nachfragefaktor Hauptverkehrszeiten HVZ TPS21)

 

Nachfragefaktoren HVZ

Faktor

Strecken ohne Nachfragefaktor HVZ

1

Strecken mit Nachfragefaktor HVZ

2

Beschreibung

Der Nachfragefaktor HVZ trägt der Trassenknappheit in den Hauptverkehrszeiten Rechnung. Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der HVZ mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird. Die Einteilung der Strecken wird vom BAV festgelegt und publiziert. Details siehe NZV-BAV.

Berechnung

Der Basispreis Trasse wird in den HVZ auf hoch belasteten Normalspurstrecken verdoppelt. Für die Erhebung des Nachfragefaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug einen Betriebspunkt gemäss dem SOLL-Fahrplan verlässt. Als HVZ gelten Montag bis Freitag von 6.00 bis 8.59 Uhr sowie von 16.00 bis 18.59 Uhr.

Allgemeine Feiertage gelten als Sonntage, somit wird an diesen Tagen der Nachfragefaktor mit Faktor 1 berechnet. Allgemeine Feiertage sind: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

2.1.1.3 Trassenqualität

Art. 19a Abs. 2 NZV

 

Kategorien

Faktor

Kategorie A (konzessionierter Personenfernverkehr)

1,25

Kategorie B (übriger konzessionierter Personenverkehr)

1,0

Kategorie C (Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs)

► Definition gemäss untenstehender Umwandlungstabelle

0,4

Kategorie D (Güterzugtrassen mit einer gesamten Fahrzeit von mind. 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit; Trassen von Lokzügen, Traktor- und Nahgüterzügen im Einzelwagenladungsverkehr)

0,3

Beschreibung
Für die Trassenzuteilung sind die Vorgaben der Netznutzungspläne gemäss Art. 9b EBG massgebend. Der Faktor Trassenqualität soll diesem Umstand Rechnung tragen.
 

Planung   Abrechnung  

Zuteilung

Trassenqualität

NeTS-ID NeTS-Kategorie Zuggatung I-Prix Code I-Prix Kategorie

CI

CIS

CNL

EC

EN

IC

ICE

NJ

NZ

RJ

RJX

TGO

TGV

Neigezug International ≤ 200 km/h

Neigezug International > 200 km/h

City Night Line

EuroCity

Euro Night

InterCity

InterCityExpress

Nightjet

Nachtzug

Railjet

railjet xpress

Talgo Hotelzug

Train à grande vitesse
Intercity/Eurocity 1

A / B*

A / B*

C

A / B*

C

A / B*

A / B*

C

C

A / B*

A / B*

C

A / B*

AG

AGP

ARZ

EZ

IR

IRE

JAT

RSP

SZ

VAE

ReiseExtrazug Non-Public

ReiseExtrazug Public

Autoreisezug

Eilzug

InterRegio

Interregio-Express

Jail Train

Rangierzug auf die Strecke mit Personenbeförderung

Schnellzug

Voralpenexpress

Schnellzug/Interregio

2

C

C

C

A / B*

A / B*

C

C

C

A / B*

A / B*

AT

ATP

MP

R

Autotunnelzug inkl. Autoverlad Kandersteg – Goppenstein

Autotunnelzug mit Personenbeförderung

Leermaterialzug mit Personenbeförderung

Regio

Regionalzug

3

A / B*

A / B*

C

A / B*

RB

S

SN

TER

Regionalbahn

S-Bahnzug

S-Bahn Nachtzug

Train exp. Régional <200 km/h

S-Bahn

4

C

A / B*

A / B*

B

RE

TE2

RegioExpress

Train exp. Régional ≥200 km/h

RegioExpress

5

A / B*

B

BKV

CEX/ PZ

FG

GI

GM

GZ

NG

PRG

SIM

UKE

UKV

Güterzug des begleiteten kombinierten Verkehrs, Rollende Landstrasse (RLS)

Cargo Expresszug / Postzug

Ferngüterzug

Güterzug WLV International

Leerwagenzug (Güterzug)

Ganzzug

Nahgüterzug EWLV

Versuchs- und Messzug (Güterverkehr)

Güterzug kombinierter Verkehr (SIM Lötschberg – Simplon)

Unbegleiteter kombinierter Verkehr Express

Güterzug des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV)

Güterzug

6

D**

D**

D**

D**

D**

D**

D

D**

D**

D**

D** 

GP

LRZ

RSL

TG

Güterzug mit Personenbeförderung

Lösch- und Rettungszug, Hilfswagen

Rangierzug auf die Strecke mit Last

Traktorgüterzug

Traktorgüterzug

8

D

D

D

D

BML

BMV

DZ

IVL

L/LE

RS

T

TL

Baumaschinenzug ≤ 80 km/h (nur selbstfahrend)

Baumaschinenzug > 80 km/h (nur selbstfahrend)

übrige Dienstzüge (Infrastruktur)

Instruktions- und Versuchslokzug

Lokzug / Lokextrazug

Rangierzug auf Strecke, ohne Last

Traktorlok (EVU)

Traktorlok (Infrastruktur)

Lokzug

9

D

D

D

D

D

D

D

D

MAT

PRP

RSM

Leermaterialzug (Reisezugwagen)

Versuchs- und Messzug (Personenzug)

Rangierzug auf die Strecke Leermaterial P

Leermaterialzug des Personenverkehrs

10

C

C

C

* Bei Zügen mit einer Fernverkehrs-Konzession kommt die Kategorie A zur Anwendung, in allen anderen Fällen die Kategorie B.

** Bei Wartezeiten von weniger als 15 Minuten kommt Qualität / Kategorie C zur Anwendung.

 

Berechnung
Der Faktor Trassenqualität wird mit dem Basispreis Trasse und dem Nachfragefaktor multipliziert.

2.1.2 Haltezuschlag

Art. 19a NZV
Art. 2 NZV-BAV
Art. 5 NZV-BAV
Anhang 2 NZV-BAV (Karte Haltezuschlag TPS21)

 

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Haltezuschlag auf Strecken mit Mischverkehr

2,00 / Halt

Beschreibung

Der Haltezuschlag ist ein kapazitätsbezogenes Preiselement, da jeder Halt Trassenkapazität konsumiert. Der Haltezuschlag wird auf Strecken mit Mischverkehr (neben Regionalverkehr täglich mindestens zwölf Züge des Personenfernverkehrs oder des überregionalen Güterverkehrs) erhoben. Der Zuschlag gilt für bestellte kommerzielle und betriebliche Halte der EVU. Die Einteilung der Bahnhöfe wird vom BAV festgelegt und publiziert. Weitere Details siehe Anhang 2 NZV-BAV.

Der Haltezuschlag wird auch für Halte an Ausgangs- und Endstationen erhoben.

Der Haltezuschlag wird für Personenzüge, die an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden (Flügelzüge), pro Vorgang nur einmal erhoben.

In den Rangierbahnhöfen gemäss Art. 5 NZV-BAV wird der Haltezuschlag nicht erhoben.

Berechnung

Anzahl Halte je Zug  x  Preisansatz

Berechnungsbeispiel 1:

S-Bahn verkehrt auf einer Mischstrecke von A nach B (Zug 6025) und nach dem Wenden wieder von B nach A (Zug 6026):

  • Zug 6025 bezahlt den Haltezuschlag von CHF 2.00 bei der Abfahrt in A und bei der Ankunft in B.
  • Zug 6026 bezahlt den Haltezuschlag von CHF 2.00 bei der Abfahrt in B und bei der Ankunft in A.

Berechnungsbeispiel 2:

Abgangsbahnhof und Endbahnhof liegen auf einer Strecke ohne Mischverkehr, unterwegs werden jedoch Bahnhöfe einer Strecke mit Mischverkehr befahren. Der Haltezuschlag ist für die Bahnhöfe der Mischstrecke zu bezahlen.

Schematische Darstellung (zu Beispiel 2):

2.1.3 Basispreis Verschleiss / - Gewicht

Art. 19 NZV
Art. 19a NZV
Art. 1 NZV-BAV
Art. 8a NZV-BAV
Anhang 1a NZV-BAV
Anhang 1b NZV-BAV
Anhang 1c NZV-BAV
Anhang 1 NZV-BAV

Auf dem Normalspurnetz der Schweiz gilt grundsätzlich der Basispreis Verschleiss als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltskosten Fahrbahn. Der Basispreis Gewicht gemäss Ziffer 2.1.3.2 kommt nur noch bei Grenzbetriebsstrecken gemäss Anhang 2 NZV zur Anwendung.

2.1.3.1 Basispreis Verschleiss

Preisansatz

Preis in CHF

Basispreis Verschleiss

Webseite BAV (Link)

Beschreibung

Der Basispreis Verschleiss berücksichtigt die unterschiedlichen Beanspruchungen der Infrastruktur in Abhängigkeit von Geschwindigkeit, Trassierung, Fahrzeugtyp und –konstruktion. Jeder Zug zahlt pro Trassenkilometer einen Basispreis Verschleiss, welcher der unterschiedlichen Belastung der befahrenen Anlagen durch die Fahrzeuge Rechnung trägt.

Die einzelnen Abschnitte des Infrastrukturnetzes sind anhand ihrer Eigenschaft (Topologie) entweder in Geschwindigkeitsbänder (Radien >1200m) oder in Radienbänder (Radien ≤1200m) eingeteilt. Pro Fahrtyp werden die Distanzen der Geschwindigkeits- und Radienbänder mit den Fahrtyp-spezifischen Preisen pro Band multipliziert und die einzelnen Beträge für den Zug aufsummiert. Für nicht angetriebene Triebfahrzeuge wird der Traction Power Value (TPV) abgezogen.

Die Fahrzeuge sind aufgrund ihrer technischen Fahrzeugkennwerte, und hinsichtlich ihrer Verschleisswirkung aufs Schienennetz kategorisiert und bepreist. Die Kategorisierung erfolgt in „Fahrtypen“. Für nicht kategorisierte Fahrzeuge werden Standardwerte verwendet.

Auf dem OneStopShop sind folgende Detailinformationen aufgeführt:

  • Topologiedaten mit Radien- und Geschwindigkeitsbändern
  • Fahrtypenkatalog

Auf der Webseite des BAV und in der NZV-BAV (Anhänge 1a – 1d) sind folgende Informationen zu finden:

  • die Grundlagen der Kategorisierung und Bepreisung der Fahrzeuge
  • die Formel für die Berechnung des Basispreis Verschleiss
  • die Geschwindigkeits- und Radienbänder
  • die Übersicht der Fahrtypen und deren Preise
  • die Auflistung der historischen Fahrzeuge

Berechnung Geschwindigkeitsbänder (Radien >1200m)

Beispiel:

Fahrtyp

Preis in CHF / Einheit

1 - 80 km/h

81 - 100 km/h 101 - 120 km/h 121 - 140 km/h 141 - 160 km/h

> 160 km/h

Re 465 0.2571539 0.2731165 0.2984058 0.3287121 0.3645144

0

RABDe 500_8/28

0.8129738 0.8635397 0.9446316 1.0430228 1.1605449

1.5500955

Die aufgeführten Geschwindigkeitsbänder gelten nur für Radien >1200m. Als Basis für die Ermittlung der Distanzen pro Radienband wird das Reglement I-30131 Streckentabellen (RADN) verwendet.

Das Fahrzeug mit der tiefsten Vmax im Zug sowie die betriebliche Zug- und Bremsreihe bestimmen das zu verrechnende Geschwindigkeitsband. Diese Geschwindigkeit kann durch das Triebfahrzeug begründet sein, oder durch die maximale Geschwindigkeit der Anhängelast.

Fahrtyp  x  Trkm (Geschwindigkeitsbänder)  x  Preis pro Geschwindigkeitsband

Berechnung Radienbänder (Radien ≤1200m)

Beispiel:

Fahrtyp

Preis in CHF / Einheit

< 300m

301 - 400m 401 - 600m

601 - 1200m

Re 465 1.2429326 0.4182751 0.3308997

0.277088

RABDe 500_8/28

5.1188196 1.8334879 1.3850602

1.2431862

Für Radien ≤1200m werden anstelle der Preise Geschwindigkeitsbänder die Preise Radienbänder verrechnet.

Fahrtyp  x  Trkm (Radienbänder)  x  Preis pro Radienband

Berechnung TPV (TractionPowerValue)

Beispiel:

Fahrtyp Preis in CHF / Einheit
Re 465

- 0.0700779

RABDe 500_8/28

- 0.0432015

Für alle arbeitenden Triebfahrzeuge ist der TPV in den Preiselementen Preis Geschwindigkeitsband und Preis Radienband eingerechnet. Wird ein Triebfahrzeug in einem Zug als Anhängelast geschleppt befördert, wird der TPV für dieses Triebfahrzeug gutgeschrieben.

Fahrtyp  x  Trkm  x  Preis TPV

Berechnung Basispreis Verschleiss aus den einzelnen Bändern:

 

Fahrtyp  x  Trassenkilometer (Geschwindigkeitsbänder)  x Preis pro Geschwindigkeitsband

+

Fahrtyp  x  Trassenkilometer (Radienbänder)  x  Preis pro Radienband

-

Fahrtyp  x  Trassenkilometer  x  Preis TPV (nur bei geschleppten Triebfahrzeugen)    

=

Basispreis Verschleiss

Preise für nicht kategorisierte und bepreiste Fahrzeuge:

Nicht kategorisierte und bepreiste Fahrzeuge werden einer Gruppe von verwandten Fahrzeugtypen zugeordnet und mit einem Aufschlag von 25 Prozent gegenüber dem Preishöchstwert der Gruppe belastet. Die einzelnen Gruppen werden nach Fahrzeugtyp (Lok, Wagen, Triebzug), Zugreihe und Vmax des Fahrzeuges gebildet.

Preise für Züge ohne vollständige Zugdatenlieferung:

Bei fehlenden Zugdaten von Seiten der EVU, werden für die Züge Standardwerte gem. Ziffer 5.3.2 verwendet, und ein fiktiver Zug/Fahrtyp wird erstellt.

2.1.3.2 Basispreis Gewicht

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Basispreis Gewicht

0.0033 / Btkm

Beschreibung

Der Basispreis Gewicht kommt zur Anwendung, wenn der Basispreis Verschleiss nicht angewendet wird. Er berücksichtigt die gewichtsbasierten Grenzkosten je Zug.

Im Personenverkehr wird zur Ermittlung der Bruttotonnen pro Sitzplatz ein Durchschnittsgewicht von 20 kg berechnet und zur Tara des Zuges addiert (siehe Ziff. 5.3.1).

Berechnung

Trkm  x  Bruttotonnen  x  Preisansatz Basispreis Gewicht

2.2 Zuschläge und Rabatte

2.2.1 Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

Art. 19a Abs. 5 lit. a NZV

 

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

0.003 / Btkm

Beschreibung

Der Zuschlag wird für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken berechnet. Ausgenommen sind Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge der ISB. Dieser Zuschlag soll den Umweltemissionen Rechnung tragen.

Berechnung

Trkm  x  Bruttotonnen  x  Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion

2.2.2 Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr

Art. 19a Abs. 5 lit. b NZV

 

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Gefahrgutzuschlag

0.02 / Achskilometer

Beschreibung

Er trägt dem Umstand Rechnung, dass spezifische Kosten (z.B. Intervention, Einschränkung Betrieb und Vorhaltekosten Wehrdienste Kantone) wegen der Transporte gefährlicher Güter entstehen.

Für die Berechnung des Gefahrgutzuschlages sind die Achsen aller Wagen massgebend, welche gemäss Erfassung (bzw. Datenübermittlung) in ZIS RID-Güter enthalten. Das Gewicht des Gefahrgutes je Wagen ist für die Preisberechnung nicht relevant. Um die Achskilometer zu ermitteln, werden die Anzahl Achsen der Wagen mit RID- Gütern, mit den effektiven Trassenkilometern multipliziert.

Ausnahme: Für die achtachsigen Wagentypen Saadkms (4984) und Saadkmms (4986) werden nur vier statt acht Achsen in die Achskilometerermittlung einbezogen.

Berechnung

Trkm  x  Achsen  x  Gefahrgutzuschlag

2.2.3 Lärmbonus im Güterverkehr

Art. 19b NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Typ 1: Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 500mm oder mehr beträgt

0.03 / Achskm

Typ 2: Fahrzeuge, die mit Verbundstoffbremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 500mm oder mehr beträgt

0.016 / Achskm

Typ 3: Fahrzeuge, die mit den oben genannten Bremssystemen ausgestattet sind und deren Raddurchmesser weniger als 500mm beträgt

0.01 / Achskm

Beschreibung

Die EVU haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoffbremsklötze verfügen, Anspruch auf einen Lärmbonus.

Die Gutschrift erfolgt direkt auf der monatlichen Abrechnung je Trasse und Betriebstag.

Für die Gutschrift der Lärmboni auf der monatlichen Trassenabrechnung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Die betriebsnotwendigen Daten sind gemäss Anhang 4.2.7 zum Network Statement der jeweiligen ISB korrekt und vollständig zu erfassen.
  • Die Fahrzeuge müssen in der Silent Wagon Database (SWDB) erfasst sein. Die EVU und die Wagenhalter sind für die korrekte Erfassung der notwendigen Stammdaten, (zwölfstellige Wagennummer, Name, Fahrzeughalter, Bremssystem und Raddurchmesser) in der SWDB verantwortlich. Lärmsanierte Wagen sind an laermbonus@bav.admin.ch zu melden und können, sofern die Meldung bis Mitte eines Monats erfolgt und vollständig ist, ab dem der Meldung folgenden Monat automatisch abgerechnet werden.

Folgende Bremstyp-Codes sind lärmbonusberechtigt:

Bremstyp-Codes

Bezeichnung

Lärmbonustyp

0 Normale Bremsausrüstung, kein besonderes Merkmal (default) -
1 Scheibenbremsen 1
2 Kunststoffbremsklötze 2
3 Einlösige Bremsen -
4 Einlösige Bremsen mit Kunststoffbremsklötze 2
5 L-Bremsklötze 2
6 LL-Bremsklötze 2
9 Nicht codierte Informationen -
Fahrzeuge, die mit Bremsen nach Bremstyp-Codes 1, 2, 4, 5 und 6 ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser weniger als 500mm beträgt 3

Kein Lärmbonus wird gewährt für Züge, in denen mindestens ein Wagen mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet ist oder in denen mindestens ein Wagen nicht in der SWDB erfasst ist.

Berechnung

Trkm  x  Achsen  x  Preisansatz je Typ

2.2.4 Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS

Art. 19c NZV
Art. 4 NZV-BAV

 

Preisansatz

Rabatt in CHF / Einheit

ETCS-Rabatt je Fahrzeugausrüstung

25 000.00 / Jahr

Beschreibung

Auf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugsicherungssystem ETCS umgebaut wurden, ein Rabatt auf dem Trassenpreis gewährt.

Der Rabatt wird für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die weder die Strecke Mattstetten – Rothrist, die Lötschberg – Basisstrecke, die Gotthard-Basisstrecke noch die Ceneri-Basisstrecke befahren. Die zum Rabatt berechtigten Strecken sind in den NZV-BAV aufgelistet.

Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventioniert worden ist.

Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesuche nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.

Berechnung

Gutschrift auf Basis der BAV-Verfügung.

2.2.5 Rabatt für traktionsverstärkte alpenquerende Güterzüge

Art. 19 Abs. 3 lit. g NZV

 

Preisansatz

Rabatt in CHF / Einheit

Rabatt für traktionsverstärkte Güterzüge ab der 5. angetriebenen Achse (ausgenommen Lokzüge)

0.10 / angetriebene Achse und Trkm

Beschreibung

Der Rabatt wird für die gesamte mit mehr als vier angetriebenen Achsen befahrene Strecke gewährt, sofern die Abschnitte Brig-Iselle oder Altdorf-Bellinzona / San Paolo vollumfänglich befahren werden.

Berechnung

Trkm  x  Anzahl angetriebene Achsen ab der 5. angetriebenen Achse  x  Rabatt

2.2.6 Rabatt für lange Züge

Art. 19 Abs. 3 lit. f NZV
Art. 1 bis NZV-BAV

 

Preisansatz

Rabatt in CHF / Einheit

Rabatt pro Meter Anhängelast über 500 Meter Anhängelast

0,01 / Trkm

Beschreibung

EVU, die mit langen Zügen die Trassenkapazität einer Strecke besser auslasten, haben Anrecht auf einen Rabatt.

Gewährt wird der Rabatt pro Trkm und Meter Anhängelast (exkl. Triebfahrzeuge) über dem in der NZV-BAV definierten Wert von 500 Meter Anhängelast.

Berechnungsbeispiel:

Anhängelast 600m, 238 Trassenkilometer

► (600m – 500m) * 238 Trkm * CHF 0,01 = CHF 238,00

Berechnung

Trkm  x  Anhängelast in Meter >500m Anhängelast  x  Rabatt

2.3 Stornierungsentgelt

Art. 12a NZV
Art. 19d NZV

 

Preisansätze

Faktor

Abbestellungen ab dem Zeitpunkt der definitiven Trassenzuteilung bis 61 Tage vor dem Verkehrstag

0,2

Abbestellungen 31 bis 60 Tage vor dem Verkehrstag

0,5

Abbestellungen 30 bis 5 Tage vor dem Verkehrstag

0,7

Abbestellungen 4 Tage bis 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges

0,8

Abbestellungen weniger als 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges bis zur fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges

1,0

Abbestellungen nach fahrplanmässiger Abfahrt des Zuges (bis max. 10 Stunden nach fahrplanmässiger Abfahrt)

2,0

Preisansätze für Stornierungen auf überlasteten Strecken (Art. 12a NZV)

Faktor

Zurückgezogene, provisorisch zugeteilte Trassenanträge, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt.

0,2

Zurückgezogene bestellte Trassen, wenn die Bestellung zu Konflikten unter den EVU führt und die Trassenvergabestelle die betroffenen EVU vor mehr als fünf Arbeitstagen informiert hat.

0,2

​​​Beschreibung

Für die Stornierung von Trassen oder Teilen von Trassen kommen oben stehende Termine und Faktoren pro abbestellte Trasse oder Teile einer Trasse oder und Verkehrstag zur Anwendung. Die Termine im Zusammenhang mit dem definitiven Trassenvergabeprozess werden im Schreiben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren) geregelt.

Das Stornierungsentgelt wird auf Basis des differenzierten Basispreises Trasse, zuzüglich dem Haltezuschlag berechnet. Je nach Abbestelltermin wird der Preis mit einem entsprechenden Koeffizienten multipliziert. Massgebend für die Anwendung der Fristen sind der Kalendertag und die Zeit der Abbestellung.

Kommt ein Eisenbahnunternehmen bzw. Antragsteller seinen Pflichten nicht nach (z.B. Entzug Sicherheitsbescheinigung, ausbleibende Bezeichnung eines zugführenden Eisenbahnverkehrsunternehmens, etc.) und müssen Trassen entzogen werden, kommen die Bestimmungen des Stornierungsentgeltes zur Anwendung.

Muss einem EVU die Trasse wegen Konflikten storniert werden, fällt kein Stornierungsentgelt an.

Bestellt ein EVU die Trasse oder Teile einer Trasse erst nach der fahrplanmässigen Abfahrt eines Zuges ab (bis maximal zehn Stunden nach fahrplanmässiger Abfahrt), wird ein Koeffizient von 2  erhoben. Als fahrplanmässige Abfahrt des Zuges gilt der Zeitpunkt des Eintritts des Zuges in das schweizerische Trassenpreissystem.

Bei Trassenänderungen kommt die Zusatzleistung «Trassenänderung» zur Anwendung. Bestimmungen siehe Ziffer 3.1.

Wird eine Trasse oder Teile einer Trasse vom EVU nicht oder zu spät abbestellt, wird der Zug mit den Standardwerten gemäss Ziff. 5.3.2 berechnet.

Die Verantwortung für den unternehmerischen Entscheid (abbestellen oder fahren) wird dem EVU überlassen. Führt ein vorzeitig oder verspätet verkehrender Zug zu betrieblichen Problemen, kann die ISB bei mehr als vier Stunden vorzeitiger Verkehrszeit bzw. zehn Stunden Verspätung beim EVU eine Abbestellung der zugeteilten Trasse verlangen. Dabei wird dem EVU das Stornierungsentgelt in Rechnung gestellt. Das EVU muss eine neue Trasse bestellen, wenn die tatsächliche Fahrzeit bekannt ist.

Für Fahrplanwechsel und Feiertagesverkehre können spezielle Regelungen getroffen werden. Es gelten die von den ISB für das betreffende Jahr bis spätestens zum Ende der Trassenantragsfrist, unter www.onestopshop.ch speziell kommunizierten Termine.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 5.4 beschrieben.

Berechnung

Differenzierter Basispreis Trasse  +  Haltezuschlag der abbestellten Trasse pro Verkehrstag  x  Faktor

2.4 Deckungsbeitrag

Art. 20 NZV

Beschreibung

Mit dem erlösbezogenen Deckungsbeitrag im Personenverkehr wird ein Beitrag an die Fixkosten entrichtet. Der Deckungsbeitrag wird nach konzessioniertem Personenverkehr und nicht konzessioniertem Personenverkehr unterschiedlich festgelegt.

Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde festgelegt.

Verkehre mit einer eidgenössischen Bewilligung werden beim Deckungsbeitrag dem konzessionierten Verkehr gleichgestellt.

Erfolgt die Trassenzuteilung der zuständigen Stelle (Trassenvergabestelle) im Rahmen eines Bietverfahrens, so ist zusätzlich zum Preis nach LK, auch der gebotene Deckungsbeitrag geschuldet.

2.4.1 Konzessionierter Personenverkehr

Art der Konzession

Prozentsatz

Personenfernverkehr: IC-Netz

21,0% der Verkehrserlöse

Personenfernverkehr: Basisnetz gemäss Konzession 584

2,5% der Verkehrserlöse

Personenfernverkehr: Basisnetz gemäss Konzession 584 A (Strecken Bern – Biel/Bienne und Bern – Burgdorf – Olten)

0,0% der Verkehrserlöse

Regionaler Personenverkehr

8,0% der Verkehrserlöse

Autoverlad Kandersteg – Goppenstein

8,0% der Verkehrserlöse

Autoverlad Kandersteg – Iselle

0,0% der Verkehrserlöse

Autoverlad Brig – Iselle

0,0% der Verkehrserlöse

Ausschliesslich grenzüberschreitender Personenverkehr gemäss der Eidgenössischen Bewilligung Nr. 733

0,0% der Verkehrserlöse

Massgebend für die Ansätze ist die entsprechende Konzession.

Beschreibung

In Absprache mit dem BAV wird die Berechnungsmethodik für die Deckungsbeitragserlöse wie folgt festgelegt:

  • Basis für den Deckungsbeitrag bildet der effektiv verbuchte Verkehrsertrag. Darin sind die Erträge aus sämtlichen Fahrausweisarten, Reservationen, Zuschlägen und Reisegepäckbeförderungen enthalten. Verordnete Preisnachlässe (z.B. Preisüberwacher) und B2B-Geschäftskundenrabatte dürfen in Abzug gebracht werden.
  • Erträge aus Nebengeschäften ohne Bezug zu Transportleistungen (z.B. Schliessfächer für Gepäck, Velomieten) sind davon ausgenommen.
  • Die im Ausland erzielten Verkehrserträge sind für den betreffenden schweizerischen Infrastrukturabschnitt zu berücksichtigen.
  • Die Verkehrserträge sind anteilsmässig auf die jeweiligen ISB aufzuteilen.
  • Die definitive Abrechnung erfolgt rückwirkend auf der Basis der von den EVU gemeldeten und effektiv erzielten Erlöse.

Das EVU gewährleistet und verpflichtet sich, dass der ISB zur Berechnung des Deckungsbeitrages im konzessionierten Personenverkehr die effektiven Verkehrserlöse gemeldet werden. Für den nicht abgeltungsberechtigten konzessionierten Personenverkehr hat das EVU neben dem Verkehrserlös der Linie(n) im Netzzugang, auch den Gesamterlös aller nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehrslinien auszuweisen. Diese Abrechnung ist jährlich durch die Revisionsstelle der Netzbenutzerin zu bestätigen.

Berechnung

Vom EVU gemeldeter Verkehrserlös  x  Prozentualer Ansatz

2.4.2 Nicht konzessionierter Personenverkehr

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Nicht konzessionierter Personenverkehr

0.0027 / Akm

Beschreibung

Die Berechnung des Deckungsbeitrags erfolgt aufgrund der Angebotskilometer. Für Leerfahrten wird kein Deckungsbeitrag erhoben.

Berechnung

Trassenkilometer  x  angebotene Sitzplätze  x  Preisansatz nicht konzessionierter Personenverkehr

2.5 Bezug Energie ab Fahrdraht (Strompreis)

Art. 20a NZV
Art. 3 NZV-BAV
Anh. 5 NZV-BAV

Formel

Der Strompreis wird in der NZV-BAV festgelegt. Die Kosten der Fahrleitungsverluste gehen zulasten der Strombezüger und sind im Preis berücksichtigt.

2.5.1 Strompreis ab Fahrdraht

Preisansätze

Preis in CHF / kWh

Strompreis für Bezug, Personenfernverkehr

0.14
Strompreis für Bezug, übrige Verkehre 0.12

Vergütung für zurückgespeisten Strom (Rekuperation), Personenfernverkehr

0.14
Vergütung für zurückgespeisten Strom (Rekuperation), übrige Verkehre 0.12

2.5.2 Netzlastfaktor Energie

Der Strompreis wird mit dem Netzlastfaktor Energie multipliziert. Der Netzlastfaktor trägt der unterschiedlichen Nachfrage und den daraus resultierenden Produktionskosten über den Tagesverlauf Rechnung. Dieser wird in der HVZ um 20 Prozent erhöht und in der Nacht um 40 Prozent gesenkt.

Netzlastfaktoren

Faktor

Normaltarif (zwischen 9.00 und 15.59 Uhr sowie zwischen 19.00 und 21.59 Uhr)

1,0
HVZ (Mo – Fr zwischen 6.00 und 08.59 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.59 Uhr) 1,2

Nachttarif (zwischen 22.00 und 05.59 Uhr)

0,6
An Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen* gibt es keine HVZ, der Normaltarif gilt zwischen 6.00 und 21.59 Uhr.  

* Als allgemeine Feiertage gelten: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

Für die Erhebung des Netzlastfaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Zug eine Tarifgrenze überfährt. Hierzu werden zwei Berechnungsmethoden unterschieden:

  1. Strombezug ab Fahrdraht (Messung): Als Messpunkt gilt der Zeitstempel der Messdaten des Stromzählers.
  2. Strombezug ab Fahrdraht (relative Verbrauchswerte oder Ersatzwerte): Als Messpunkt gilt der Zeitpunkt zu welchem ein Zug den Abfahrts-Betriebspunkt des Abschnittes verlassen hat.

Der Netzlastfaktor kommt auf allen Netzen zur Anwendung.

2.5.3 Stromverbrauch

2.5.3.1 Messung

Das EVU muss die Menge des von der ISB bezogenen resp. des an die ISB zurückgespeisten Bahnstroms mithilfe von Energiemesssystemen messen. Die Grundlagen und Bestimmungen für die Messung auf dem Triebfahrzeug sind im Network Statement der jeweiligen ISB aufgeführt.

2.5.3.2 Ersatzwerte

Bei fehlenden, zu spät gelieferten oder fehlerhaften Daten von mit Energiemesssystemen ausgerüsteten und zur Ist-Energieabrechnung zugelassenen Triebfahrzeugen erfolgt die Abrechnung auf Basis von Ersatzwerten. Ersatzwerte werden basierend auf vorhandenen Messwerten der rückliegenden 12 Monate unter Berücksichtigung relevanter Faktoren wie Fahrtyp, Gewicht und Strecke halbjährlich angepasst (jeweils im Januar und Juli).

2.5.3.3 Pauschale Ansätze

Verzichtet das EVU auf die Installation und Kalibrierung von Energiemesssystemen für die Messung von Strombezug bzw. Rückspeisung auf den Fahrzeugen, erfolgt die Abrechnung nach den im Anhang 5 NZV-BAV festgelegten pauschalen Ansätzen je Zuggattung.

Die pauschalen Ansätze kommen bei allen Zügen zur Anwendung, die mindestens ein nicht für die Energiemessung registriertes, arbeitendes Triebfahrzeug mitführen, ungeachtet der Anzahl registrierter Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen erfolgt eine Differenzierung mit dem Faktor 1,45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs (Zuggattungen 3 und 4) sowie mit dem Faktor 1,15 für die übrigen Fahrten (alle übrigen Zuggattungen).

Zuggattung

Pauschale Ansätze inkl. 25%-Zuschlag nach Art. 20a Abs. 3 NZV (kWh pro Btkm)

Fahrzeuge mit Rekuperationsbremsen

Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen

1 Intercity/Eurocity

0.0294

0.0339

2 Schnellzug/Interregio

0.0294

0.0339

3 Regionalzug

0.0463

0.0671

4 S-Bahn

0.0463

0.0671

5 RegioExpress

0.0388

0.0445

6 Güterzug

0.0225

0.0259

8 Traktorgüterzug

0.0434

0.0499

9 Lokzug

0.0513

0.0589

10 Leermaterialzüge des Personenverkehrs

0.0369

0.0424

Fahrten mit historischen Triebfahrzeugen (Zuggattung irrelevant)

0.0303

0.0348

2.5.4 Berechnung

Strompreis  x  Netzlastfaktor  x  kWh (nach Messung bzw. Ersatzwert oder pauschaler Ansatz)

3 Zusatzleistungen

Art. 22 NZV

Bei den Zusatzleistungen (ZL) handelt es sich um bestellte und vereinbarte (Vorhaltung) Leistungen sowie um kurzfristig benötigte Leistungen, die unter dem Vorbehalt der vorhandenen Ressourcen (Personal und Fahrzeuge) und Kapazitäten (Anlagen) erbracht werden können. Den kurzfristig bestellten Leistungen wird nach dem Prinzip first in = first served entsprochen.



 

3.1 Trassenänderung

Art. 11 NZV
Art. 22 NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Preis pro Trassenänderung

50.00 / Trasse und Auftrag

Änderungen bei notwendigen Anpassungen einer nachrangigen Trassenbestellung eines anderen EVU

kostenlos

Beschreibung

Die Trassenänderungsgebühr wird in folgenden Fällen angewendet:

  • Bei Trassenneubestellungen nach 17.00 Uhr des Vortages der Durchführung der bestellten Fahrt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Übermittlung der korrekten Bestellung bei der ISB. Ausnahme: Für Bestellungen der I-Prix-Zuggattung 8 (gemäss Umwandlungstabelle in Ziff. 2.1.1.3) werden keine Gebühren erhoben.
  • Bei Trassenänderungen bei denen die Verkehrszeiten und / oder die Verkehrsperiode ändern. Die Anzahl Verkehrstage muss mindestens gleichbleiben.
  • Bei Änderungen ohne Auswirkungen auf die Trassierung (z.B. Änderung Debitorencode, Last, Traktionär etc.).
  • Bei Trassenänderungen infolge ausserordentlichen Halts oder Durchfahrt auf Bahnhöfen oder Haltestellen sowie bei Halten auf der Strecke.

Die Gebühr wird pro Trasse und Änderungsauftrag in Rechnung gestellt. Es ist irrelevant, ob der Änderungsauftrag eine oder mehrere Änderungen beinhaltet und für einen einzelnen Verkehrstag oder eine längere Periode (z. B. mehrere Tage, einzelne Monate, ganzer Jahresfahrplan) gilt.

Ob eine bereits zugeteilte Trasse geändert werden kann, richtet sich nach den Voraussetzungen im Network Statement (Ziff. 4.8.1). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Trasse ab- und neu bestellt werden (Ausnahmen siehe vorstehend). Die Termine im Zusammenhang mit dem definitiven Trassenvergabeprozess werden im Schreiben BAV (Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren) geregelt.

Ab 17.00 Uhr des Vortages der Durchführung werden keine Trassenänderungen mehr angenommen. Ausnahmen sind die ausserordentlichen Halten und Durchfahrten sowie weitere Änderungen ohne Auswirkungen auf die Trassierung (z.B. Änderung Debitoren-Code etc.).

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 5.4 beschrieben.

Bestimmungen zur Änderung des Nutzungsberechtigten

  • Nach Artikel 11a NZV dürfen EVU ihre Rechte an den Trassen nicht auf Dritte übertragen.
  • Nicht unter eine Übertragung fällt, wenn die Verantwortung der Trasse nicht abgegeben wird (Bspw.: Der Zug wird durch einen anderen Traktionär gefahren, aber die Gesamtverantwortung gegenüber dem ISB bleibt beim bestellenden EVU).
  • Muss eine Trasse auf einen anderen Nutzungsberechtigten übertragen werden, muss der ordentliche Trassenvergabeprozess eingehalten werden. Dem abtretenden EVU wird die Änderungsgebühr in Rechnung gestellt, sofern sich die Trasseneigenschaften inkl. bestellter Zusatzleistungen nicht verändern.
  • Bei einer Trassenbestellung durch ein Third-Part-Applicant (Drittbesteller gemäss EBG, Art. 9a, Abs. 4) fällt die Tassenänderungsgebühr zum Zeitpunkt der Abtretung an und wird dem Third-Part-Applicant pro Trasse in Rechnung gestellt, ungeachtet ob diese für einen einzelnen Verkehrstag oder einen ganzen Jahresfahrplan gilt. Das Inkasso erfolgt durch die TVS.
  • Eine Änderung des Nutzungsberechtigten ist nur einmal pro Fahrplanjahr möglich.

Berechnung

Je Trasse und Änderungsauftrag  x  Preis Tassenänderungsgebühr

3.2 Einstellen von Rangierungen (ausgenommen Züge im Verarbeitungsprozess in Rangierbahnhöfen der SBB)

Art. 22 Abs. 1 lit. d NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Rangieren

4.70 / Rangierung

Beschreibung
Der Rangierbetrieb in den Bahnhöfen der ISB wird in der Regel durch das EVU ausgeführt. Der Preis für die Rangierungen umfasst die Absprache über den Ablauf (unabhängig der Kommunikationsart z.B. Telefon, Funk oder Funkgleismelder), die Stellwerkbedienung, die Fahrerlaubnis und die Benutzung der Verkehrsanlagen. Bei Rangierungen mit elektrischen Triebfahrzeugen kommt zusätzlich der Strompreis gemäss Ziffer 3.6 dazu.

Als Rangierungen gelten:

  • Eine Rangierfahrt vom Start bis Ziel auf dem möglichen Fahrweg ohne eine freiwillige zeitliche Unterbrechung (gilt nur innerhalb eines Bahnhofes).
  • Umfahren des Zuges mit Lok ohne Lasten/Formationsänderungen des Zuges.
  • Wagenzustellung/Wagenabholung werden je als getrennte Rangierungen berechnet.
  • Fahrten zur Beförderung von Personal (Taxifahrten) in ein Gleis und zurück (Wendefahrt) werden als mindestens zwei getrennte Rangierungen berechnet.

Berechnungsgrundlagen
Konzessionierter Personenverkehr:
Verrechnet werden die Planleistungen gemäss Jahresfahrplan. Die EVU sind verpflichtet die Leistungen mengenmässig zu bestellen. Basierend auf den eingereichten Mengengerüsten des Rangierplans zum Jahresfahrplan vereinbaren die ISB mit den EVU jährlich den Umfang und die Verrechnung der benötigten Rangierungen.

Erfolgt keine Bestellung seitens der EVU, besteht für die ISB die Möglichkeit der Verrechnung auf Basis von Mengen aus periodischen Verkehrserhebungen oder auf Basis von Auswertungen aus den gängigen Planungsinstrumenten (z.B. Rangierplänen).

Güterverkehr und EVU ohne konzessionierte Verkehre:
Basierend auf den individuellen Verkehrskonzepten der EVU sowie den Haltecodes werden zwischen den ISB und den jeweiligen EVU verkehrsspezifische, durchschnittliche Anzahl Rangierungen pro Zug vereinbart. Die Verrechnung der Rangierungen erfolgt auf Basis der effektiv erfolgten Zugleistungen vereinbarten Anzahl an Rangierungen.

Berechnung
Anzahl Rangierungen  x  Preisansatz

3.3 Rangieren in Rangierbahnhöfen

Art. 22 Abs. 1 lit. g NZV

Beschreibung

Das Rangieren in Rangierbahnhöfen umfasst

  • Im Verarbeitungsprozess „Wagendurchlauf Rangierbahnhof“ das Zerlegen, Sortieren und Formieren von Güterzügen, üblicherweise über den Ablaufberg.
  • Sonstige Rangierungen innerhalb der Rangierbahnhöfe.

Die ISB erbringt diese Leistungen in folgenden Rangierbahnhöfen:

  • Basel SBB RB (Basel SBB RB I und II)
  • Buchs SG
  • Chiasso SM
  • Lausanne Triage
  • Rangierbahnhof Limmattal

Wagen im Sinne dieser Ziffer beinhalten die Anhängelast gemäss Definition in den FDV, sowie durch den RB-Betreiber rangierte Triebfahrzeuge.

3.3.1 Grundgebühr im Rangierbahnhof

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Wageneingang

5.00 / Wagen

Wagenausgang

5.00 / Wagen

Beschreibung
Die Grundgebühr wird erhoben für:

  • Leistungen im Verarbeitungsprozess „Wagendurchlauf Rangierbahnhof“. Dazu gehört auch die Verarbeitung von Wagen mit Beförderungsbeschränkungen.
  • Sonderrangierungen von Wagen ausserhalb des üblichen Verarbeitungsprozesses gemäss Ziffer 3.3.4.

Der Wagendurchlauf im Rangierbahnhof beginnt nach Ankunft im Einfahrgleis und endet bei der Bereitstellung im Abfahrgleis. Bis zur Bereitstellung im Abfahrgleis wird die Grundgebühr nur einmal pro Wagen erhoben.

Ausführende Bestimmungen
Bei Transitzügen wird die Grundgebühr nur für die im Rangierbahnhof zu- bzw. abgeführten Wagen verrechnet. Transitzüge (mit oder ohne Lokwechsel) ohne Veränderung und ohne Rangierung der Komposition sind von der Grundgebühr ausgenommen.

Bedienung von privaten Anschlussgleisen ab oder nach dem Rangierbahnhof:

  • Die Verarbeitung von Wagen nach bzw. ab einem privaten Anschlussgleis gilt als Wagenausgang bzw. Wageneingang und wird verrechnet.
  • Die Überführung in das Anschlussgleis und die Rückführung in den Rangierbahnhof sind in der Grundgebühr nicht inbegriffen. Die Überführung kann als Serviceleistung gemäss Kapitel 4 bei der ISB bestellt werden.

Die Verschiebungen zwischen Basel RB I und Basel RB II (Eckverkehr) gelten nicht als separaten Wagenein- bzw. Wagenausgang. Es wird keine zusätzliche Grundgebühr verrechnet.

Das Einstellen von Rangierungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zugbildung/-auflösung von Zügen, deren Lasten in den Rangierbahnhöfen verarbeitet werden, sind in den Preisen der Ziff. 3.3.1 enthalten. Für Lokwechsel bei Zügen, die nicht im Verarbeitungsprozess eines RB sind, werden die Gebühren gemäss Ziff. 3.2 in Rechnung gestellt.

Die Bedingungen zum Abstellen von Fahrzeugen richten sich nach Ziffer 3.4.

Die Grundgebühr enthält folgende Leistungen:

Wageneingang:

  • Entleeren der Luftbehälter
  • Entkuppeln
  • Zerlegen des Zuges (inkl. notwendigen Rangierungen)
  • Aufbereitung der Wagendaten in den entsprechenden Systemen
  • Disposition des Zerlegungsprozesses
  • Stellwerkbedienung

Wagenausgang:

  • Kuppeln
  • Überführen der Wagen ins Abfahrgleis
  • Stellwerkbedienung

Weitergehende Leistungen sind in der Grundgebühr nicht enthalten und können, wenn sie beansprucht werden, als Serviceleistung gemäss Kapitel 4 bestellt werden. Darunter fallen insbesondere Leistungen wie:

Wageneingang:

  • Lok abhängen
  • Schlusssignal abnehmen
  • «Zugkontrolle» ZIS
  • Eingangskontrolle ab Disposystem RB

Wagenausgang:

  • Lok anhängen
  • Transport und Anbringen des Schlusssignals
  • Bremsprobe
  • Datentransfer ins CIS inkl. Abgangskontrolle ab Disposystem RB
  • Bremsrechnung erstellen
  • Bremszettel
  • Meldung der Abfahrtsbereitschaft
  • «Zugkontrolle» ZIS

Berechnung

Anzahl Wagen  x  Preisansatz

Die Preise werden nach Wageneingang (Debitorencode Ankunftszug) und Wagenausgang (Debitorencode Abgangszug) getrennt dem jeweiligen EVU verrechnet.

3.3.2 Formationsgruppen

Preisansatz

Preis in CHF

Formationsgruppe ab 2. Gruppe

100,00

Beschreibung

Formationsgruppen sind bestellte und im Planungssystem (NeTS) geplante Gruppenbildungen für Güterzüge im Rahmen des Verarbeitungsprozesses „Wagendurchlauf Rangierbahnhof“. Die erste Gruppe jedes Zuges ist in der Grundgebühr enthalten. Für jede weitere geplante Formationsgruppe wird die Leistung pro bestellten Verkehrstag verrechnet.

Formationsgruppen lösen Vorhaltekosten bei Personal, Triebfahrzeugen und Gleisanlagen aus. Deshalb basiert die Verrechnung auf den durch das EVU bestellten Planmengen.

Ausführende Bestimmungen

Die Leistung beinhaltet die notwendigen Rangierungen der ISB zum Zusammenstellen der Formationsgruppen zu einem Abgangszug.

Erhält ein Güterzug eine Umleitungszugnummer (z.B. bei Bauarbeiten) werden nur die geplanten Formationsgruppen des Stammzuges verrechnet.

Wagen oder Wagengruppen mit Beförderungsbeschränkungen gemäss Ziff. 3.3.3 gelten nicht als Formationsgruppen.

Berechnung

Anzahl geplante Gruppen je Zug  x  geplante Verkehrstage  x  Preisansatz.

Die erste Gruppe je Zug wird nicht verrechnet.

3.3.3 Zuschlag für Wagen mit Beförderungsbeschränkungen

Preisansatz

Preis in CHF

Zuschlag Beförderungsbeschränkungen

9,50 / Wagen

Beschreibung

Wagen mit Beförderungsbeschränkungen lösen eine spezielle Behandlung aus. Deshalb wird für diese Wagen zusätzlich zur Grundgebühr gemäss Ziff. 3.3.1 ein Zuschlag erhoben.

Als Beförderungsbeschränkung gelten:

  •   7   Abstoss und Ablauf nur mit bedienter Handbremse
  •   9   Mit Personen besetzter Wagen (begleitet)
  • 15   Ablaufbergverbot
  • 16   Abstoss- und Ablaufverbot (drei rote Dreiecke)
  • 18   Darf aktive Bremseinrichtungen nicht befahren
  • 25   Kesselwagen mit orangem Längsstreifen
  • 41   An der Spitze einreihen
  • 42   Am Schluss einreihen
  • 93   Schlussläufer

Ausführende Bestimmungen

Sind Wagen mit den Codes 15, 16 oder 18 im ankommenden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht, wird zusätzlich der Zuschlag Sonderrangierung gemäss Ziff. 3.3.4 verrechnet.

Berechnung

Anzahl Wagen  x  Preisansatz

Die Gebühr wird immer dem EVU des ankommenden Zuges (Debitorencode Ankunftszug) verrechnet.

3.3.4 Zuschlag Sonderrangierungen

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Zuschlag Sonderrangierungen

70,00 / Rangierung

Beschreibung

Bestellt eine EVU die Verarbeitung eines oder mehrerer Wagen ausserhalb des üblichen Verarbeitungsprozesses, wird zusätzlich zur Grundgebühr gemäss Ziff. 3.3.1 der Zuschlag Sonderrangierungen fällig.

Als Sonderrangierungen von Wagen oder Wagengruppen gelten insbesondere:

  • Aussetzen von Wagen im Ankunfts- oder Abgangszug inklusive Überstellen ins Zielgleis.
  • Behandlung von Wagen ohne Disposition.
  • Behandlung von Phasenhüpfer-Wagen.
  • Rangierungen von Streckenlokomotiven mit Rangierlok.
  • Sonderübergänge (Zwangsanschlüsse) nach besonderen Beförderungsplänen.
  • Umstellen innerhalb der Anlagen des Rangierbahnhofs.
  • Zustellung bzw. Abholung innerhalb des Rangierbahnhofs.
  • usw.

Eine Sonderrangierung beinhaltet alle Rangierfahrten zur Erfüllung eines entsprechenden Rangierauftrages einer EVU, ohne bestellte Unterbrechung. Ein Rangierauftrag beinhaltet eine Rangierung aus einem bestimmten Gleis bzw. für einen bestimmten Zugsteil. Werden aus mehreren Gleisen oder Zügen/Zugteilen Rangierungen bestellt, gelten diese als separate Sonderrangierungen. Die Rangierung gilt als abgeschlossen, wenn die Fahrzeuge wieder dem EVU zur Verfügung stehen. Jede bestellte Sonderrangierung wird unabhängig von der operativen Leistungserbringung als eine einzelne Sonderrangierung verrechnet.

Ausführende Bestimmungen

Das Kuppeln und Entkuppeln der zu rangierenden Wagengruppen ist in der Leistung enthalten.

Sind zu rangierende Fahrzeuge in einem ankommenden Zug nicht gemäss Bestellung eingereiht, wird für das Ausrangieren eine zusätzliche Sonderrangierung verrechnet.

Die Zustellung bzw. Abholung in private Anschlussgleise ab dem Rangierbahnhof können als Serviceleistung gemäss Kapitel 4 bestellt werden.

Die Zustellung bzw. Abholung in die Gleise „magazzini“ (Z-Gleise) in Chiasso Smistamento gilt ebenfalls als Sonderrangierung.

Die Behandlung von Wagen ohne Disposition erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:

  • Das Zerlegen in das Abstellgleis ist in der Grundgebühr enthalten.
  • Einsetzen von Wagen aus dem Abstellgleis:
    • Der Zuschlag Sonderrangierung wird pro Einsetzen von Wagen je Abstellgleis verrechnet. Das Ausziehen und die Zerlegung sind in diesem Zuschlag enthalten.
    • Die Abstellgebühren gemäss Ziffer 3.4 sind geschuldet.

Zusätzliche Bestimmungen für das Aussetzen von Wagen:

  • Der Zuschlag wird auch für Wagen mit ZIS BefBe-Codes 15, 16 oder 18 erhoben, die im ankommenden Zug nicht entsprechend den geltenden Vorschriften eingereiht sind.
  • Bestellt das EVU nach dem Überstellen ins Zielgleis eine weitere Rangierung (z.B. Zustellung ab Abstellgleis in die Werkstatt) wird der Zuschlag erneut erhoben.
  • Kommt diese Leistung bei einem fertig formierten Güterzug nach Abschluss des Verarbeitungsprozesses „Wagendurchlauf Rangierbahnhof“ zum Zuge, wird für die betroffenen Wagen die Leistung Grundgebühr gemäss Ziff. 3.3.1 erneut verrechnet.
  • Das Wiedervereinen von Zugsteilen nach dem Aussetzen von Wagen ist im Rangierauftrag als Leistung inbegriffen.

Sonderrangierungen für Wagen mit Sonderübergängen werden immer demjenigen EVU (Debitorencode Ankunftszug) verrechnet, welches die Wagen in den Rangierbahnhof zuführt.

Bei kurzfristigen Bestellungen besteht kein Anspruch auf eine Sonderrangierung. Bei ausgelasteten Ressourcen oder belegten Anlagen behalten sich die RB-Betreiber vor, die Ausführung abzulehnen oder auf ein anderes Zeitfenster zu verschieben. Es gilt die Reihenfolge des Bestelleingangs.

Berechnung

Anzahl Rangierungen  x  Preisansatz

Die Sonderrangierungen werden grundsätzlich demjenigen EVU (Debitorencode Ankunftszug) verrechnet, welches den Wagen in den Rangierbahnhof zuführt.

Das Einsetzen von Wagen wird dem abführenden EVU (Debitorencode Abgangszug) verrechnet.

3.4 Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen

Art. 22 Abs. 1 lit. c NZV

 

Preisansätze ISB BLS Netz AG und SOB

Preis in CHF / Einheit

Bahnhöfe der Kategorie A

0.042 / Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie B

0.028 / Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie C

0.014 / Meter-Stunde

Preisansätze ISB SBB

Preis in CHF / Einheit

Bahnhöfe der Kategorie A

0.042 / Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie B

0.014 / Meter-Stunde

Bahnhöfe der Kategorie C

0.007 / Meter-Stunde

Preisansätze ISB HBSAG

Preis in CHF / Einheit

Tagesansatz *

2.00 / Meter-Tag

Monatsansatz **

20.00 / Meter-Monat

Jahresansatz **

80.00 / Meter-Jahr

*        Wenn Züge und Fahrzeuge nach Zugsankunft oder vor Zugsabfahrt mehr als zwei Stunden stehen bleiben, wird der ganze Tagesansatz verrechnet.

**       Der Monats- und der Jahresansatz kommen nur unter vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem EVU und der HBSAG zur Anwendung.

Beschreibung (exkl. ISB HBSAG)
Der Preis umfasst die Planung, Absprache und die Nutzung der Abstellanlagen unabhängig des örtlichen Ausbaustandards sowie deren Unterhalt (inklusive Fusswege und Übergänge). Die Preisdifferenzierung erfolgt nach Auslastungsgrad und Landwert der betreffenden Bahnhöfe in drei Kategorien gemäss nachfolgender Liste.
 

Nicht aufgeführte Bahnhöfe mit Abstellkapazitäten sind der Kategorie C zugeteilt.

 

A  
Aarau B
Aarau GB B
Aarberg B
Affoltern am Albis B
Aigle B
Arnegg B
Arth-Goldau B
Au ZH B
B  
Baden B
Basel SBB A
Basel SBB GB A
Basel SBB RB A
Basel St. Johann A
Bassersdorf B
Beinwil am See B
Bellinzona A
Bellinzona S. Paolo A
Bern A
Bern Bümpliz Nord B
Bern JKLM A
Bern Wyermannshaus A
Biberbrugg B
Biberist BLS B
Biel / Bienne A
Biel Produktionsanlage Ost A
Bilten  B
Birmensdorf Industrie B
Bischofszell Nord B
Bodio B
Brig A
Brig RB A
Brugg AG A
Buchs SG A
Buchs SG RB A
Buchs-Dällikon B
Bülach B
Burgdorf B
Bussigny A
Busswil BE A
C  
Cham A
Chiasso A
Chiasso Smistamento A
Chur A
D  
Däniken SO B
Däniken RB B
Delémont A
Dielsdorf B
Dietikon A
Dottikon Umspannanlage A
Dübendorf A
E  
Effretolpm B
Egerkingen B
Einsiedeln B
Embrach B
Emmenbrücke B
Erstfeld A
Etzwilen B
F  
Frauenfeld B
Fribourg / Freiburg B
Frutigen A
G  
Genève A
Genève La Praille A
Genève-Aéroport A
Gerlafingen A
Gisikon-Root B
Gland B
Glarus B
Glattbrugg A
Goldach B
Goppenstein B
Gossau SG B
Gümligen B
H  
Herisau A
Hinwil B
Horgen B
Horw B
Hüntwangen-Wil B
Huttwil B
I / J  
Immensee B
Ins B
Interlaken Ost A
Interlaken West B
K  
Kaiseraugst B
Kandersteg B
Kemptthal B
Killwangen-Spreitenbach B
Kloten A
Koblenz B
Kreuzlingen B
Kreuzlingen Hafen B
L  
La Chaux-de-Fonds B
Lachen SZ B
Landquart B
Langenthal A
Langenthal GB A
Langnau B
Lausanne A
Lausanne Triage A
Lausanne-Sébeillon A
Lenzburg B
Locarno B
Lugano Vedeggio B
Luzern A
Lyss B
M  
Mägenwil B
Martigny B
Meilen B
Mendrisio B
Möhlin B
Monthey B
Morges B
Münchenstein B
Murten / Morat A
Muttenz B
N  
Näfels-Mollis B
Netzstal B
Neuchâtel B
Neuchâlte-Triage B
Nieder- und Oberurnen B
Niederglatt ZH A
Nyon B
O  
Oberwinterthur A
Oberwinterthur UA A
Olten A
Olten Hammer A
Olten RB A
Ostermundigen B
Otelfingen B
P / Q  
Payerne B
Pfäffikon SZ A
Porrentruy B
Pratteln B
Puidoux B
R  
Rangierbahnhof Limmattal RBL A
Rapperswil SG A
Regensdorf-Watt A
Rekingen AG B
Renens VD A
Rheinfelden B
Richterswil B
Romanshorn A
Romanshorn GB A
Romont FR B
Rorschach A
Rothenburg B
Rothrist B
Rothrist GB B
Rotkreuz A
Rümlang B
Rüti ZH B
S  
Samstagern B
Sargans B
Schaffhausen B
Schaffhausen GB B
Schlieren A
Schönbühl SBB B
Schwarzenbach SG B
Schwarzenbach ZH A
Schwyz B
Sion B
Sissach B
Solothurn B
Spiez A
St. Gallen A
St. Gallen GB A
St. Gallen Haggen A
St. Gallen Winkeln A
St. Margrethen SG B
Stäfa B
Steinhausen A
St-Maurice B
St-Triphon B
Sulgen B
Sursee B
T  
Tankanlage Rümlang A
Thalwil B
Thörishaus Station B
Thun B
Thun GB B
Turgi B
U / V  
Uetikon B
Uster B
Uzwil B
Vallorbe B
Vernier-Meyrin Cargo A
Vevey B
Villeneuve VD B
W / Y  
Wädenswil B
Walchwil A
Waldibrücke B
Wallisellen A
Wangen bei Olten B
Wattwil B
Weesen B
Weinfelden B
Wettingen B
Wetzikon ZH B
Wil B
Winterthur A
Winterthur GB A
Winterthur Grüze A
Wittenbach B
Yverdon-les-Bains B
Z  
Ziegelbrücke B
Zofingen B
Zollikofen B
Zug A
Zürich Altstetten A
Zürich Herdern Abstellgruppe A
Zürich Mülligen A
Zürich Oerlikon A
Zürich PB A
Zürich Seebach A
Zürich Tiefenbrunnen A
Zürich Vorbahnhof A
Zürich Wollishofen A
Zweisimmen A

​​

 

Das Abstellen kommt für alle Fahrzeuge und Züge zur Anwendung, welche nach Zugsankunft oder vor der Zugsabfahrt mehr als zwei Stunden unverändert (Beistellen oder Wegstellen von Triebfahrzeugen gelten nicht als Veränderung der Zugskomposition) stehen bleiben. Die Abstellungen sind je Zugnummer/Debitorencode und Bahnhof zu bestellen (inklusive Freiverlad). Je Zug und Verkehrstag werden maximal zwölf Stunden verrechnet. Die Abstellzeiten und –meter sind auch zu bestellen, wenn die Dauer weniger als zwei Stunden beträgt. Für das Abstellen von Zügen wird die maximale Zugslänge im Rahmen der zugeteilten Menge der Grundleistung verrechnet, für Fahrzeuge ohne Bezug zu einer Grundleistung die benötigte Gleislänge in Metern. Aufgrund der Vorhaltekosten ist die Abstellgebühr auch geschuldet, wenn der Zug nicht verkehrt oder für die Abstellung nicht die gesamte bestellte Zeitdauer oder Gleislänge beansprucht wird. Abbestellungen sind nur kostenlos, wenn sie im Rahmen der vordefinierten Änderungstermine erfolgen. Die Änderungstermine werden von den ISB für das betreffende Jahr bis spätestens zum Ende der Trassenantragsfrist unter www.onestopshop.ch kommuniziert. Bezieht ein EVU Leistungen, welche die zugeteilte Menge um einen Toleranzwert von 20 Prozent in den Gleismetern oder einer Stunde in der Zeitdauer überschreitet, wird ein Preiszuschlag von 100 Prozent auf der ganzen Menge erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn das EVU die Abweichung zur Bestellung bis spätestens um 17.00 Uhr des Vortages dem OSS per Mail (onestopshop@sbb.ch) meldet.

Die Zuteilung der Abstellkapazitäten erfolgt je Bahnhof nach den Vorgaben der Trassenvergabestelle. Es gibt kein Anrecht auf eine spezifische Gleisnutzung. Bei Nichtverfügbarkeit der Gleise in der entsprechenden Qualität (z.B. mit Wasseranschluss oder Vorheizanlage) und fehlender Alternative am gleichen Bahnhof entfällt die Abstellgebühr für diese Dauer.

Eine Anerkennung der Haftpflicht für Beschädigungen und Vandalismus an Fahrzeugen besteht nicht.

Für Züge und Wagen, die sich im Verarbeitungsprozess eines RB befinden, werden die Gebühren für die Wagengrundgebühr gemäss der Ziff. 3.3.1 erhoben. Der Aufenthalt ist in den Grundgebühren bereits enthalten. Der Verarbeitungsprozess beginnt mit Ankunft des Zuges und dauert bis zur planmässigen Abfahrt des Anschlusszuges ab dem Plangleis. Für Wagen, die nicht planmässig weitergeleitet werden können (z.B. Wagen ohne Disposition) wird die Abstellgebühr verrechnet. Für Züge ohne Verarbeitung (z. B. Lokwechsel) werden auch in einem RB bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden Abstellgebühren erhoben.

Für den Be- und Entlad in den Freiverladegleisen werden während max. zehn Stunden keine Abstellgebühren verrechnet. Betrieblich besteht kein generelles Anrecht auf die Nutzung der vollen zehn Stunden. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die zuvor vereinbarten Abstellmeter, Verkehrstage und die Zeitdauer.

Beschreibung ISB HBSAG

Der Preis umfasst das Abstellen aller Fahrzeuge und Züge, welche nach Zugsankunft oder vor der Zugsabfahrt mehr als zwei Stunden unverändert (Beistellen oder Wegstellen von Triebfahrzeugen gelten nicht als Veränderung der Zugskomposition) stehen bleiben. Für das Abstellen von Zügen wird die maximale Zugslänge im Rahmen der zugeteilten Menge der Grundleistung verrechnet.

Eine Anerkennung der Haftpflicht für Beschädigungen und Vandalismus an Fahrzeugen besteht nicht.

Für den Be- und Entlad in den Verladegleisen werden durch die HBSAG keine Abstellgebühren verrechnet.

Die Zusatzleistung Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen muss mit der ISB HBSAG separat vereinbart werden. RID-Gefahrgüter dürfen bei entsprechender Bewilligung auf der Infrastruktur der HBSAG abgestellt werden.

Verrechnungsgrundsätze

Die Gebühren werden dem ankommenden Zug belastet. Für neu formierte Züge ohne Ankunft werden die Gebühren dem abgehenden Zug belastet.

Die Verrechnung im Störungsfall ist in Ziff. 5.4 beschrieben.

Berechnung

Meter  x  Stunden  x  bahnhofspezifischer Preisansatz (exkl. ISB HBSAG)

Meter  x  entsprechender Ansatz je Tag / Monat / Jahr (ISB HBSAG)

Für die Berechnung der Kosten werden die ersten zwei Stunden von der gesamten Abstelldauer abgezogen.

Angebrochene Stunden werden auf die nächste Stunde aufgerundet.

Verrechnet wird die auf ganze Meter aufgerundete Länge über Puffer (aller Fahrzeuge).

Berechnungsbeispiel (exkl. ISB HBSAG)

3.5 Wasser

Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Bezug von Wasser

5,55 / m3

Bezug von Wasser

2,15 / Fahrzeug oder Triebfahrzeugelement

Beschreibung

Befüllung der Fahrzeuge mit Wasser ab Wasserzapfstelle. Der Ansatz pro Fahrzeug kommt nur zur Anwendung, wenn die bezogene Menge in m3 nicht bekannt ist.

Der Preis beinhaltet einen Unterhaltsanteil der Anlagen (Rohrleitungen, Zapfstellen ohne Schläuche) und das Wasser zum Einstandspreis inklusive Abwasser. Die Mitwirkung des Personals ist nicht inbegriffen.

Berechnung

Menge in m3 oder Anzahl Fahrzeuge  x  entsprechender Preisansatz

3.6 Versorgung mit Strom bei Zusatzleistungen

Art. 20a Abs. 3 NZV
Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV
Art. 3 Abs. 1 NZV-BAV

Formel

Der Strompreis wird in der NZV-BAV festgelegt. Die Kosten der Fahrleitungsverluste gehen zulasten der Strombezüger und sind im Preis berücksichtigt.

3.6.1 Strompreis ab Fahrdraht

Preisansätze

Preis in CHF / kWh

Strompreis für Bezug, Personenfernverkehr

0.14
Strompreis für Bezug, übrige Verkehre 0.12

Vergütung für zurückgespeisten Strom (Rekuperation), Personenfernverkehr

0.14
Vergütung für zurückgespeisten Strom (Rekuperation), übrige Verkehre 0.12

3.6.2 Netzlastfaktor Energie

Der Strompreis wird mit dem Netzlastfaktor Energie multipliziert. Der Netzlastfaktor trägt der unterschiedlichen Nachfrage und den daraus resultierenden Produktionskosten über den Tagesverlauf Rechnung. Dieser wird in der HVZ um 20 Prozent erhöht und in der Nacht um 40 Prozent gesenkt.

Netzlastfaktoren

Faktor

Normaltarif (zwischen 9.00 und 15.59 Uhr sowie zwischen 19.00 und 21.59 Uhr)

1,0

HVZ (Mo – Fr zwischen 6.00 und 08.59 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.59 Uhr)

1,2

Nachttarif (zwischen 22.00 und 05.59 Uhr)

0,6

An Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen* gibt es keine HVZ, der Normaltarif gilt zwischen 6.00 und 21.59 Uhr.

 

* Als allgemeine Feiertage gelten: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

Für die Erhebung des Netzlastfaktors ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Strom bezogen wird. Bei Strombezug ab Fahrdraht (Messung) gilt als Messpunkt der Zeitstempel der Messdaten des Stromzählers.

3.6.3 Energieverbrauch (Klimatisieren, Stand-by-Betrieb und Rangieren)

Beschreibung

Versorgung von Fahrzeugen oder Triebfahrzeugelementen mit Strom ab Fahrleitung für alle Leistungen, welche nicht durch die Grundleistungen gem. Ziffer 2.5 abgedeckt sind (z. B. Rangierfahrten, Klimatisieren usw.).

Die Verrechnung erfolgt auf dem Debitorencode der der Zusatzleistung folgenden Grundleistung.

3.6.3.1 Messung

Das EVU muss die Menge des von der ISB bezogenen resp. des an die ISB zurückgespeisten Bahnstroms mithilfe von Energiemesssystemen messen. Die Grundlagen und Bestimmungen für die Messung auf dem Triebfahrzeug sind im Network Statement der jeweiligen ISB aufgeführt.

Berechnung

kWh  x  Netzlastfaktor  x  Strompreis  

3.6.3.2 Fixwerte

Bei fehlenden, zu spät gelieferten oder fehlerhaften Daten von mit Energiemesssystemen ausgerüsteten und zur Ist-Energieabrechnung zugelassenen Triebfahrzeugen erfolgt die Abrechnung auf Basis von Fixwerten. Bedingung für die Anwendung von Fixwerten ist, dass der Stromverbrauch der nachfolgenden Zugfahrt mit Ersatzwerten abgerechnet wird.

Die Fixwerte werden basierend auf vorhandenen Messwerten der rückliegenden 12 Monate jeweils Anfang und Mitte Jahr angepasst und können unter onestopshop@sbb.ch angefragt werden.

Bedingung für die Anwendung des Fixwert-Debitorencode oder des Fixwert-Overall ist, dass bei der entsprechenden EVU mehr als 25% aller Trassen/Fahrten (Grundleistung) nach gemessenen Werten oder Ersatzwerten abgerechnet worden sind. Andernfalls kommt der Fixwert-Zuggattung zur Anwendung.

Bei historischen Triebfahrzeugen kommt stets der entsprechende Fixwert zur Anwendung und wird kein Zuschlag erhoben.

3.6.3.2.1 Fixwert-Debitorencode

Pro Debitorencode wird ein separater Fixwert berechnet.

Bedingung für die Anwendung des Fixwerts-Debitorencode ist, dass beim entsprechenden Debitorencode mehr als 50% aller Trassen / Grundleistungen der Stromverbrauch nach gemessenen Werten oder Ersatzwerten abgerechnet worden sind.

3.6.3.2.2 Fixwert-Overall

Liegen für einen Debitorencode weniger als 50% gemessene Grundleistungen Strom aller Trassen / Grundleistungen vor, wird der Durchschnitt aller vorhandenen gemessenen Zusatzleistungen derselben EVU als Fixwert herangezogen.

3.6.3.2.3 Fixwert-Zuggattung

Der Fixwert-Zuggattung kommt bei EVU mit einem tiefen Ausrüstungsstand zur Anwendung, welche weniger als 25 % aller Trassen (Grundleistung) nach gemessenen Werten oder Ersatzwerten abrechnen. Dabei wird der Durchschnitt der gemessenen Zusatzleistungen Strom aller EVU je Zuggattung I-Prix gemäss Umwandlungstabelle in Ziffer 2.1.1.3 herangezogen. Massgebend ist die Zuggattung der der Zusatzleistung nachfolgenden Grundleistung.

3.6.3.2.4 Berechnung

Individueller Fixwert in kWh  x  Strompreis

Der Netzlastfaktor wird bereits bei der Ermittlung der Fixwerte berücksichtigt; die gemessenen Werte werden der Tarifzeit entsprechend gewichtet in die Berechnung einbezogen.

3.6.3.3 Pauschalzuschlag

Verzichtet das EVU auf die Installation und Kalibrierung von Energiemesssystemen für die Messung des Stromverbrauchs auf den Fahrzeugen oder ist eine EVN ungültig oder unbekannt, erfolgt die Abrechnung nach den jeweiligen Fixwerten zuzüglich einem Pauschalzuschlag von 25% gemäss Art. 20a Abs. 3 NZV. Der Zuschlag wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Der Pauschalzuschlag kommt bei allen Zusatzleistungen zur Anwendung, bei denen mindestens ein nicht für die Energiemessung registriertes, arbeitendes Triebfahrzeug Strom bezieht, ungeachtet der Anzahl registrierter Fahrzeuge.

Berechnung

entsprechender Fixwert in kWh  x  1.25  x  Strompreis

3.6.4 Strompreis bei Bezug ab Vorheizanlage

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Verbrauch gemäss plausiblem Verbrauchsnachweis

  • 0.15 / kWh für Personenfernverkehr
  • 0.13 / kWh für übrige Verkehre

Verbrauch ohne plausiblen Verbrauchsnachweis

  • 2.71 / Fahrzeug oder Triebfahrzeugelement und ½ Stunde für Personenfernverkehrs
  • 2.35 / Fahrzeug oder Triebfahrzeugelement und ½ Stunde für übrige Verkehre

 

Beschreibung

Versorgung von Fahrzeugen oder Triebfahrzeugelementen mit Strom ab Steckdosen mit einer Spannung von 1000V (elektrische Zugvorheizanlage) für die Klimatisierung.

Die Bestimmungen zum Netzlastfaktor gemäss Ziff. 3.6.2 gelten sinngemäss.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB.

Wenn der Energiebezug direkt durch einen für die ISB nachvollziehbaren und plausiblen Verbrauchsnachweis des EVU für die gesamte Fahrzeugflotte berechnet werden kann, kommt der Ansatz pro kWh zur Anwendung. Fehlt dieser Verbrauchsnachweis, kommt der Ansatz je Fahrzeug oder Triebfahrzeugelement und ½ Stunden zum Tragen.

Berechnung

Mit plausiblem Verbrauchsnachweis:

Strompreis  x  Netzlastfaktor  x  kWh

Ohne plausiblem Verbrauchsnachweis:

Preisansatz  x  Netzlastfaktor  x  Anzahl Fahrzeuge/Triebfahrzeugelemente und ½ Stunde

3.7 Nutzung der Strecke ausserhalb der Strecken- /Bahnhofsöffnungszeiten

Art. 22 Abs. 1 lit. h NZV
Art. 6 NZV-BAV
Anhang 4 NZV-BAV

 

Preisansatz

Preis in CHF

Je ausserordentlich besetzten Bahnhof / Fernsteuerbereich BZ und je angebrochene Stunde und Mitarbeiter

112,00

Beschreibung

Während den veröffentlichten Streckenöffnungszeiten können die Strecken und/oder Bahnhöfe befahren werden. Jeder Bahnhof in den bezeichneten Strecken kann auch Start- oder Zielbahnhof sein. Für diese Leistungen werden unabhängig der technischen Ausrüstung der Bahnhöfe keine zusätzlichen Kosten berechnet.

Befahren ausserhalb der Öffnungszeit​​​

Wenn die Machbarkeit gegeben ist, kann eine Strecke auch ausserhalb der Öffnungszeiten befahren werden. Für das Befahren einer Strecke ausserhalb der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten wird neben dem Trassenpreis ein Zuschlag für die ausserordentlichen Bahnhofbesetzungen pro zu besetzendem Bahnhof / Fernsteuerbereich berechnet.

Tätigkeiten in einem Bahnhof ausserhalb der Öffnungszeiten:

Die Streckenöffnungszeiten gem. NZV-BAV gelten in Bahnhöfen für die geplante, fahrplanmässige Start-, Ankunfts- oder Durchfahrtszeit im bzw. beim Ein- und Austritt in den Streckenabschnitt.

Werden weitere Anlagen und/oder Leistungen in einem Bahnhof in Anspruch genommen (z.B. Ablaufberg im Rangierbahnhof, Bedienung von Weichen ausserhalb des ferngesteuerten Bereichs, u.a.), werden diese Aufwände zusätzlich gem. Preisansatz in Rechnung gestellt, sofern die nötigen Ressourcen vorhanden sind und die Zusage der ISB vorliegt.

Berechnung

Berechnungsgrundlage ist die geplante, fahrplanmässige Start-, Ankunfts- oder Durchfahrtszeit im bzw. beim Ein- und Austritt in den Streckenabschnitt.

Massgebend ist die Start- oder Eintrittszeit in den Streckenabschnitt. Für das EVU wird die günstigere Berechnungsart gewählt.

Pro angefangene Stunde wird der Stundenpreis mit den aus technischen Gründen besetzten Dienststellen multipliziert (mehrere Stellwerke pro Dienststelle = eine Dienststelle).

Wenn mehrere Kunden eine Ausdehnung der Streckenöffnungszeiten beanspruchen, wird der Betrag für jede gemeinsame Stunde durch die Anzahl Kunden geteilt.

3.8 Benutzung von Gleis- oder Strassenwaagen

Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV

 

Preisansatz

Preis in CHF

je Abwägung 10,00

Beschreibung

Abwägung von Fahrzeugen und Wagen auf Gleis- und Strassenwaagen.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

Berechnung

Anzahl Abwägungen  x  Preisansatz

3.9 Kranbenutzung

Art. 22 Abs. 1 lit. f NZV

 

Preisansatz

Preis in CHF / Einheit

Kranbenutzung

20,00 / angebrochene ¼-Stunde

Beschreibung

Benutzung von Krananlagen (Verladeanlagen).

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

Berechnung

Anzahl ¼ Stunden  x  Preisansatz

3.10 Benutzung von Vorbremsanlagen

Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Benutzung der Vorbremsanlagen der ISB SBB

0,15 / Wagen

Benutzung der Vorbremsanlagen der ISB HBSAG

0,60 / Wagen

Beschreibung

Benutzung von Vorbremsanlagen.

Die Preise verstehen sich ohne Mitwirkung von Personal der ISB. Personal der ISB kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies betrieblich machbar ist. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall als Serviceleistung.

Für die Benützung der Vorbremsanlagen der ISB HBSAG gelten spezielle Vereinbarungen.

Berechnung

Anzahl Wagen  x  Preisansatz

3.11 Anzeigegeräte für die Kundeninformation (über dem Grundstandard)

Art. 22 Abs. 1 lit. j NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Perron- oder Zugangsanzeiger TFT 75‘‘ / 77‘‘ / 79‘‘ / 96‘‘

9'550,00 / Gerät und Jahr bei der ISB SBB

Ankunfts-, Abfahrts- oder Betriebslagemonitor TFT 43‘‘

7'375,00 / Gerät und Jahr bei der ISB SBB

Beschreibung

Diese Zusatzleistung kann einzig bei SBB Infrastruktur bestellt werden.

Für die Kundeninformation am Bahnhof besteht ein Grundstandard, welcher vom Bund finanziert wird. Im Grundstandard enthalten sind neben dem Standard an Ausgabegeräten in Bahnhöfen auch die IT-Basisplattform, die Informationsaufbereitung sowie die Ausgabesteuerung.

Es steht den an SBB-Bahnhöfen verkehrenden EVU frei, darüber hinaus zusätzliche Ausgabegeräte zu beziehen. Die Ausgabegeräte bleiben im Eigentum von SBB Infrastruktur und sind gemäss den CI-Vorgaben (Corporate Identity) der SBB gestaltet.

Der jährliche Preis pro Gerät beinhaltet folgende Leistungen:

  • Betrieb des Geräts 7 x 24h
  • Gerät und Installation
  • Stromkosten
  • Anbindung ans Datennetz
  • präventive und korrektive Instandhaltung
  • Reparaturen
  • Funktionskontrollen vor Ort
  • Innen- und Aussenreinigung
  • Life Cycle Management, Service Management
  • Abschreibungen

Details zu den Informationsinhalten und den Layouts der Displays sind dem Dokument I-B 80105 «Dynamische Kundeninformation am Bahnhof» sowie dem Dokument I-50010 «Ausrüstungsstandards und Bestellwesen Ausgabegeräte Kundeninformation am Bahnhof» zu entnehmen.

Durchschnittliche Lebensdauer der Geräte

Jahre

Perron- oder Zugangsanzeiger TFT 75‘‘ / 77‘‘ / 79‘‘ / 96‘‘

10

Ankunfts-, Abfahrts- oder Betriebslagemonitor TFT 43‘‘

10

Erfolgt eine Bestellung für ein zusätzliches Anzeigegerät, verpflichtet sich die Bestellerin, die jährlichen Kosten bis zum Lebensende des Gerätes zu bezahlen. Die Zusatzleistung muss nicht jährlich neu bestellt werden. Es erfolgt eine Meldung an die Bestellerin, sobald das Gerät das Lebensende erreicht hat.

Für Anfragen bezüglich dieser Zusatzleistungen und des Grundstandards Kundeninformation sowie der Bestellungen schreiben Sie bitte an tc@sbb.ch.

Berechnung

Anzahl Geräte  x  entsprechender Preisansatz

3.12 Videoüberwachung der Perronkanten (Zugabfertigung)

Art. 22 Abs. 1 lit. k NZV

 

Preisansätze

Preis in CHF

Videoanlage zur Überwachung der Perronkanten

1'740,00 / Kamera

Workstation zur Anzeige und Bearbeitung von Videodaten

1'460,00 / Workstation

Beschreibung

Videoanlage zur Überwachung der Perronkanten:

Die Zugabfertigungsanlagen dienen als Arbeitshilfen für Zugbegleiterinnen und -begleiter des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere zur Videoüberwachung der Perronkanten.

Workstation für die Anzeige der Videobilder (Option):

Für die Anzeige der Videobilder auf einem Bildschirm wird eine Workstation benötigt. Diese Option wird beim Einsatz der Zugabfertigung benötigt, damit den Zugbegleiterinnen und -begleiter die Livevideobilder auf den Bildschirmen beim Perronanschlusskasten angezeigt werden können.

Ausführende Bestimmungen

Die Investitionen für eine Videoüberwachungsanlage tragen die ISB und die EVU gemeinsam. Die ISB trägt die Kosten für die gesamte Hardware. Dem EVU werden die Projektierungskosten sowie die Baukosten in Rechnung gestellt. Die Baukosten beinhalten das Engineering, die Planung, den Bau, die Verkabelung sowie das Verbrauchsmaterial.

Für den Betrieb der Videoüberwachung und/oder der Workstation für die Anzeige der Videobilder (Option) beziehen die EVU einen Video-Service. Der jährlich wiederkehrenden Servicepreis umfasst folgende Leistungen:

  • Betriebskosten (Kameras, Speicher, Datentransport, Datensicherung, Abschreibungen etc.)
  • Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungskosten (Software Update, Wartung, Fehlerbehebung usw.)
  • Permanente Überwachung der Anlagen und des Netzes
  • Technischer Support
  • Datenauslagerung

Berechnung

Anzahl Geräte  x  Preisansatz

3.13 Planungs- und Sonderaufgaben

Preisansätze

Preis in CHF / Einheit

Aussergewöhnliche Sendungen

Planungsaufwand für aussergewöhnliche Sendungen

 

425,00 / Beförderungsnummer

Zusätzlicher Aufwand bei Lademassüberschreitungen

Aufwand Infrastruktur Betrieb

 

112,00 / angebrochene Stunde

Aufwand Infrastruktur Netzdesign, Anlagen und Technologie (Bauplanung)

80,00 / angebrochene Stunde

Aufwand Infrastruktur für Trassenplanung und Anordnung

106,00 / angebrochene Stunde

Beschreibung

Planungsaufwand „Aussergewöhnliche Sendung“
Als aussergewöhnliche Sendungen gelten alle Transporte, die aufgrund ihrer äusseren Abmessungen, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit nur unter besonderen technischen oder betrieblichen Bedingungen befördert werden können.
Aussergewöhnliche Sendungen benötigen besondere Beförderungsbestimmungen, die mit einer Beförderungsnummer angezeigt werden. Diese Kosten fallen unabhängig von einer späteren Zuganordnung bzw. Ausführung an. Dieser Planungsaufwand beinhaltet kein Begleitpersonal von Infrastruktur und keine baulichen Massnahmen.

Planungsaufwand „Lademassüberschreitungen“
Als Sendung mit „Lademassüberschreitung“ gelten Transporte, für die z.B. Demontagen von Infrastrukturinstallationen (Signale, Perrondächer usw.) geplant werden müssen oder die Begleitung von Personal der Infrastruktur vorgesehen werden muss. Diese Kosten fallen unabhängig von einer späteren Zuganordnung bzw. Ausführung an.

Infrastruktur Betrieb
Aufwand für die Erarbeitung der Beförderungsbestimmungen.

Infrastruktur Netzdesign,Anlagen und Technologie
Aufwand für Abklärungen und Aufwendungen für Spezialtransporte. Ebenfalls verrechnet werden Aufwände z.B. für die Demontage von Signalen, Begleitung der Sendung mit Personal usw.

Aufwand für Trassenplanung / Anordnungen
Die ausgearbeiteten Beförderungsbestimmungen führen anlässlich der Erarbeitung der Fahrordnung zu einem Zusatzaufwand, welcher über die Planung einer Trasse ohne Lademassüberschreitung hinausgeht. Diese Leistung beinhaltet die Trassenplanung und fällt zusätzlich zum Planungsaufwand der Beförderungsbestimmungen an. Die Stunden werden pro Anordnung berechnet.

Berechnung

„Aussergewöhnliche Sendungen“ werden mit einem Preisansatz pro Beförderungsnummer je Transport verrechnet. Je nach Fall kommen die zusätzlichen Aufwände für die „Lademassüberschreitungen“ zur Anwendung. Diese werden mit den effektiv aufgewendeten Iststunden nach Stundensätzen verrechnet.

4 Serviceleistungen

Art. 23 NZV

Serviceleistungen gehören nicht zum Netzzugang und umfassen z.B. Distributionsleistungen im Personenverkehr, Handling von Reisegepäck, Nachbearbeitung von Störungsinterventionen bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Fahrzeugreinigung, Lok an-/abhängen, entwerten von durch die ISB oder die EVU gekauften Strom-Herkunftsnachweisen, Trassenstudien, Bezug von Vorschriften usw. 

Die Infrastrukturen der SBB, BLS Netz AG und SOB bieten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und vorhandenen Ressourcen verschiedene Serviceleistungen an.

Weitere Auskünfte über die angebotenen Leistungen und Konditionen erhalten Sie bei:

SBB AG
Infrstruktur - Fahrplan und Betrieb
Trassennutzung
Hilfikerstrasse 
3000 Bern 65
onestopshop@sbb.ch

 

BLS Netz AG
Trassennutzung & Grundlagen
Bahnhofstrasse 12
3700 Spiez
netzzugang@bls.ch

 

Schweizerische Südostbahn AG
Infrastruktur - Betrieb
Bahnhofplatz 7
9100 Herisau
+41 (0)58 580 76 15
E-Mail: planung@sob.ch
 

Serviceleistungen können vom EVU zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der ISB eingekauft werden.

5 Verrechnungsgrundsätze

5.1 Verbindlichkeit / Haftung

Für EVU, die eine Netzzugangsvereinbarung abgeschlossen haben, ist der LK ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung. Widersprechen sich Bestimmungen der verschiedenen Vertragsbestandteile, so gilt die Widerspruchsregelung der Netzzugangsvereinbarung.

Sämtliche vorliegend publizierten Preise gelten vorbehältlich nachträglicher Rechtsänderungen. Soweit der Gesetzgeber Schweizerische Gesetze und Verordnungen nach der Publikation des LK revidiert und neue oder andere als die vorliegend publizierten Preise eingeführt werden, gelten die gesetzlichen Preisansätze. Die ISB haften nicht für Vermögensschäden aufgrund von Preisänderungen durch den Gesetzgeber nach der Publikation des vorliegenden LK.

Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachversionen des LK ist der deutsche Text massgebend.

Wo nichts anderes erwähnt ist, werden für die Infrastrukturen BLS Netz AG, SOB, STB und HBSAG die Preisansätze der Infrastruktur SBB verwendet.

5.2 Rechnungsstellung

Die Rechnungen werden auf ganze Rappen (nach Addition der Preiskomponenten) je Zug gerundet. Ohne spezielle Abmachung werden die Rechnungen in CHF berechnet und ausgestellt. Ein EVU kann mit den ISB SBB und STB vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro (EUR) erfolgt. Das EVU verpflichtet sich in diesem Fall, diese Regelung für ein ganzes Kalenderjahr beizubehalten. Das Datum der Rechnungsstellung ist massgebend für den Umrechnungskurs. Die ISB BLS Netz AG, SOB und HBSAG stellen ihre Leistungen ausschliesslich in CHF in Rechnung.

5.3 Ermittlung der Bruttotonnen / fehlende Datenlieferung

5.3.1 Durchschnittliches Gewicht pro angebotenen Sitzplatz

Im Personenverkehr wird zur Ermittlung der Bruttotonnen pro Sitzplatz ein Durchschnittsgewicht von 20 kg berechnet und zur Tara des Zuges addiert.

5.3.2 Fehlende Datenlieferung betreffend Zugdaten

Bei fehlenden Angaben vonseiten des EVU werden die nachstehend in den Spalten «Standardwerte» aufgeführten Ansätze für die Berechnung des Trassenpreises angewendet:

Zuggattung I-Prix

Standardwerte

Nettotonnen

Bruttotonnen Sitzplätze

Energiecode

1    Intercity/Eurocity

  590 750 Z

2    Schnellzug/Interregio

  490 500 Z

3    Regionalzug

  240 350 Z

4    S-Bahn

  295 750 Z

5    RegioExpress

  490 500 Z

6    Güterzug

500 1050   Z

8    Traktorgüterzug

100 300   Z

9    Lokzug

  200   Z

10  Leermaterialzüge des Personenverkehrs

  350   Z
  • Mit der Anwendung des Energiecodes „Z“ wird der differenzierte Energiepreis für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen verrechnet.
  • Für die Berechnung des Basispreis Verschleiss wird ein fiktiver Fahrtyp mit oben stehenden Angaben erstellt. Die Bepreisung ist in Ziffer 2.1.3.1. beschrieben.

5.4 Verrechnung im Störungsfall

Bei Störungen oder baubedingten Unterbrüchen (NeTS: MiZ) in den am Zuglauf beteiligten Ländern werden die Leistungen Stornierungsentgelt (Ziff. 2.3), Trassenänderung (Ziff. 3.1) sowie das operative Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen (Ziff. 3.4) nicht verrechnet.

Die störungs- oder baustellenbedingten Stornierungs- und Trassenbearbeitungsaufträge müssen systemmässig mittels Selbstdeklaration durch die EVU im Bestelldossier NeTS-AVIS 1 oder RCS-Alea erfolgen.

Ereignisse ausserhalb der Bahninfrastruktur (z.B. Terminals, andere Verkehrsträger) gelten nicht als Begründung für eine Störung, Streckensperrung oder Umleitung.

Mit Eintrag im RCS-Alea durch die betreffende Schweizerische ISB gilt eine Störung als beendet. Die obengenannten Leistungen im Zusammenhang mit einer Störung werden nach Ablauf von sechs Stunden nach diesem Eintrag wieder gemäss den entsprechenden Ziffern im LK verrechnet.

Bei missbräuchlichen Bestellungen kann die ISB eine Nachverrechnung verlangen.


1 Im Bestellsystem NeTS-Avis hat die EVU die Möglichkeit, Stornierungen und Trassenänderungen aufgrund von nationalen und internationalen Störungen und Baustellen über eine Wahlfeldfunktion auszuwählen. Damit wird sichergestellt, dass die Stornierungen/Änderungen ohne Verrechnung ausgeführt werden können.

5.5 Preisberechnungsbeispiele

Im Internet steht ein kostenloses Preisberechnungstool zur Verfügung.

Sie finden es unter www.onestopshop.ch ► Leistungen & Preise ► Preisberechnung

Die im Preisberechnungstool generierten Preisangaben sind ohne Gewähr.