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Ausdruck vom 27.03.2023 - nicht offiziell

6.2 Vorschriften/Vorgaben

6.2.1 Fahrdienstvorschriften

Das BAV publiziert, gestützt auf Art. 11a EBV, die Fahrdienstvorschriften FDV. Sie gelten für alle EVU, die schweizerische Eisenbahninfrastrukturen benützen. Sie umfassen die sicherheitsrelevanten Regeln für alle Fahrten auf Schienen.

Sie sind unter bav.admin.ch – Rechtliches – Fahrdienstvorschriften (FDV) abrufbar.

6.2.2 Ausführungsbestimmungen

Die Eisenbahnunternehmen (EVU und ISB) erlassen zu den FDV Ausführungsbestimmungen, Betriebsvorschriften und technisch-betriebliche Empfehlungen nach Art. 12 und 12a EBV.

6.2.3 Netzzugangsrelevante Vorschriften

Die wichtigsten Bestimmungen von SBB Infrastruktur sind:

  • I-30111: Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften – AB FDV Infrastruktur
  • I-30121: Ausführungsbestimmungen FDV Lokale Bestimmungen für Zugfahrten und Rangierbewegungen
  • I-30131: Streckentabellen RADN

Alle netzzugangsrelevanten Vorschriften können im OneStopShop als PDF und teilweise unter vorgaben.sbb.ch abgerufen werden.

Das elektronische Dokumentenverteilsystem LIDI-R stellt die Verständigung der EVU mit Netzzugangsvereinbarung über Änderungen sicher.Die Verständigung über Langsamfahrstellen und deren Aufhebung erfolgt mittels E-Mail.

Einzelne Vorschriften können gegen Entgelt auch in Papierform bezogen werden. Es steht dazu ein Bestellformular zur Verfügung. Änderungen vorbehalten.

Bei Fragen stehen die Ansprechpartner der ISB gemäss Ziffer 1.6 zur Verfügung.

6.2.4 Ausnahmen

Der Art. 11a EBV führt aus, dass das BAV auf grenznahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären kann. So gelten zum Beispiel für italienische EVU im Verkehr von und nach Chiasso (Bahnhofsteile Viaggiatori und Smistamento) die im entsprechenden Verzeichnis der italienischen ISB RFI publizierten Vorschriften (Fascicolo di Linea 25)1.

1Gemäss Vereinbarung betreffend die zwischen den Staatsgrenzen und den Grenzbahnhöfen gelegenen Streckenabschnitte des schweizerischen und des italienischen Schienennetzes sowie den Zugang zu diesen Streckenabschnitten zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Agenzia Nazionale per la Sicurezza delle Ferrovie (ANSF) vom 8. Juli 2014.

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