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Ausdruck vom 27.03.2023 - nicht offiziell

5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte

5.6.1 Gebühr für die Änderung von Trassen durch Antragsteller

Wird eine bestellte Trasse geändert, kommen die Ansätze der Ziffer 3.1 des Leistungskataloges zur Anwendung.

5.6.4 Gebühr für die Abbestellung einer Trasse

Wird eine Trasse abbestellt, kommen die Ansätze der Ziffer 2.3 des Leistungskatalogs zur Anwendung.

5.6.5 Anreize und Rabatte

Anreize und Rabatte werden in der Ziffer 2.2 ff des Leistungskatalogs definiert. Sie umfassen:

  • Zuschlag Thermische Traktion
  • Gefahrgutzuschlag im Güterverkehr
  • Lärmbonus im Güterverkehr
  • ETCS-Rabatt
  • Rabatt traktionsverstärkte Züge
  • Rabatt lange Züge >500m
Nächstes Kapitel: Leistungsabhängige Entgeltregelung