- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
4.5.1 Trassenanträge / Trassenbestellungen Jahresfahrplan
4.5.1.1 Fristen
Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt auf Basis der vom BAV festgelegten Fristen für die Beantragung von Trassen. Die konkreten Termine des entsprechenden Fahrplanjahr sind im NWS-Anhang 4.5 ersichtlich.
4.5.1.2 Schweizerische Bestellverfahren Jahresfahrplan
BV |
Frist |
Technische Abbildung (NeTS) |
RNE/TVS |
Art |
Bestelleingang und Zuteilung |
---|---|---|---|---|---|
BV1 |
Jahresplan |
Jahresplan |
Annual Path Request |
Regeltrasse |
TVS |
BV2 |
Jahresplan |
Jahresplan |
Late Path Request |
Regeltrasse |
TVS |
4.5.1.3 Trassenantrag
Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Trassenanträge form- und fristgerecht sowie mit dem vorgeschriebenen Bestelltool eingereicht werden.
Bei unvollständigen oder nicht plausiblen Anträgen setzt die TVS dem Antragsteller eine Nachfrist von fünf (5) Arbeitstagen, um ungenügende, fehlende oder unzulässige Angaben zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, so tritt die TVS auf den Trassenantrag nicht ein.
Sogenannte Variantenanträge, mit zwei oder mehreren Umsetzungsoptionen, sind unzulässig, weil sie unnötigen Planungsaufwand verursachen und Netzkapazitäten binden. Die TVS tritt bei Variantenanträgen auf keinen der Anträge ein.
Wenn zum Zeitpunkt der Trassenantragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung gewisse Bedürfnisse noch zu wenig genau bekannt sind (z. B. Lok-und Traktorgüterzüge), so wird empfohlen, die diesbezüglichen Trassen nachträglich zu bestellen (BV2). Nachträglich eingereichte Bestellungen erhalten jedoch gegenüber den fristgerecht eingereichten Anträgen eine nachrangige Priorität.
Die TVS wird den Antragstellern gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 die Trassen für den nationalen und den grenzüberschreitenden Verkehr provisorisch zuteilen. Der Antragsteller erhält dadurch ein verbindliches Trassenangebot und somit die Sicherheit, seine Produktionskonzepte abwickeln zu können. Jede provisorische Zuteilung erfolgt vorbehältlich der Machbarkeit der bestellten Zusatzleistungen. Sind Konfliktlösungen noch nicht abgeschlossen, erfolgt die provisorische Zuteilung erst nach Beseitigung der Konflikte, jedoch schnellstmöglich.
Trassen für den grenzüberschreitenden Verkehr (gilt nicht für Korridor-Katalogtrassen)
Trassen im grenzüberschreitenden Verkehr (Ausnahme Korridor-Katalogtrassen) können entweder national bei den jeweiligen Trassenvergabestellen oder beim OSS-Netzwerk der in RailNetEurope (RNE) zusammengeschlossenen ISB und unabhängigen Trassenvergabestellen beantragt werden. Beim OSS-Netzwerk können die Antragsteller ihren harmonisierten Antrag für die gesamte internationale Strecke bei einer einzigen am Netzwerk angeschlossenen Trassenvergabestelle mit dem Bestelltool PCS einreichen. Die Details über die Beantragung und Zuweisung von Trassen im grenzüberschreitenden Verkehr können dem Leitfaden «Verfahren für internationale Trassenanmeldungen» entnommen werden (siehe www.rne.eu; Stichwort Timetabling).
Bei Netzübergängen zu ausländischen ISB sind die Bestellungen gemäss den Angaben auf der Internetseite der TVS (Stichwort Dienstleistungen/Trassennutzung «Regelungen in Grenzbahnhöfen») abzusetzen.
Hinweis
Die formelle Zuteilung der Trassen erfolgt jeweils nach den national gültigen Bestimmungen.
4.5.1.4 Beantragung und Zuteilung von Zusatzleistungen
Im Jahresplan bestellte Zusatzleistungen, insbesondere Kapazitäten für das Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen sowie die Benutzung von Verladegleisen/-anlagen sind gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 mit dem «Bestellformular Zusatzleistungen» zu bestellen. Die TVS wird diese Zusatzleistungen gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 definitiv zuteilen. Sind Konfliktlösungen noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Zuteilung erst nach Beseitigung der Konflikte, jedoch schnellstmöglich.
Formationsgruppen in Rangierbahnhöfen haben einen Einfluss auf die Trassierung der dazugehörenden Grundleistung. Aus diesem Grund ist die Nutzung von Formationsgruppen in Rangierbahnhöfen im Jahresplan zusammen mit den Grundleistungen ebenfalls gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 mit dem Bestelltool NeTS-AVIS zu beantragen.
Die Antragsteller können bei der Bestellung einen Gleiswunsch angeben (bei Triebfahrzeugabstellungen: Gleisnummer und Triebfahrzeugtyp zwingend). Es besteht jedoch kein Anrecht auf eine spezifische Gleisnutzung.
Eine Übersicht über die Abstellmöglichkeit (Dauerabstellung) auf ausgewählten Bahnhöfen mit ausgeprägter Wettbewerbssituation ist auf der Webseite der TVS abrufbar (Stichwort Dokumentation, «andere Dokumente»).
4.5.1.5 Zuteilung auf freigebliebenen Kapazitäten
Nach Abschluss der Konfliktlösung des ordentlichen Fahrplanverfahrens (dies betrifft alle Anträge für den Jahresplan, welche bis zum zweiten Montag im April eingehen) kann die TVS im NNP für eine Verkehrsart gesicherte, jedoch freigebliebene Kapazitäten auch anderen Verkehrsarten zuteilen.
Zuteilungen für regelmässige Angebote des Personenverkehrs, welche freigebliebene Kapazität einer anderen Verkehrsart beanspruchen, bedürfen einer Genehmigung durch das BAV (Art. 12 Abs. 3 NZV). Angebote des Personenverkehrs gelten dann als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie in den Fahrplanmedien publiziert sind und an mindestens zehn (10) Tagen im Jahr zwischen zwei Orten zu denselben Zeiten geplant werden.
4.5.1.6 Definitive Trassenbestellung und -zuteilung
Die beantragten Trassen (Grundleistungen) müssen spätestens zu den Terminen gemäss NWS-Anhang 4.5 definitiv bestellt werden. Die TVS teilt zu den Terminen gemäss NWS-Anhang 4.5 die Grundleistungen definitiv zu.