- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
4.5 Kapazitätszuteilung
4.5.1 Trassenanträge / Trassenbestellungen Jahresfahrplan
4.5.1.1 Fristen
Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt auf Basis der vom BAV festgelegten Fristen für die Beantragung von Trassen. Die konkreten Termine des entsprechenden Fahrplanjahr sind im NWS-Anhang 4.5 ersichtlich.
4.5.1.2 Schweizerische Bestellverfahren Jahresfahrplan
BV |
Frist |
Technische Abbildung (NeTS) |
RNE/TVS |
Art |
Bestelleingang und Zuteilung |
---|---|---|---|---|---|
BV1 |
Jahresplan |
Jahresplan |
Annual Path Request |
Regeltrasse |
TVS |
BV2 |
Jahresplan |
Jahresplan |
Late Path Request |
Regeltrasse |
TVS |
4.5.1.3 Trassenantrag
Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Trassenanträge form- und fristgerecht sowie mit dem vorgeschriebenen Bestelltool eingereicht werden.
Bei unvollständigen oder nicht plausiblen Anträgen setzt die TVS dem Antragsteller eine Nachfrist von fünf (5) Arbeitstagen, um ungenügende, fehlende oder unzulässige Angaben zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, so tritt die TVS auf den Trassenantrag nicht ein.
Sogenannte Variantenanträge, mit zwei oder mehreren Umsetzungsoptionen, sind unzulässig, weil sie unnötigen Planungsaufwand verursachen und Netzkapazitäten binden. Die TVS tritt bei Variantenanträgen auf keinen der Anträge ein.
Wenn zum Zeitpunkt der Trassenantragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung gewisse Bedürfnisse noch zu wenig genau bekannt sind (z. B. Lok-und Traktorgüterzüge), so wird empfohlen, die diesbezüglichen Trassen nachträglich zu bestellen (BV2). Nachträglich eingereichte Bestellungen erhalten jedoch gegenüber den fristgerecht eingereichten Anträgen eine nachrangige Priorität.
Die TVS wird den Antragstellern gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 die Trassen für den nationalen und den grenzüberschreitenden Verkehr provisorisch zuteilen. Der Antragsteller erhält dadurch ein verbindliches Trassenangebot und somit die Sicherheit, seine Produktionskonzepte abwickeln zu können. Jede provisorische Zuteilung erfolgt vorbehältlich der Machbarkeit der bestellten Zusatzleistungen. Sind Konfliktlösungen noch nicht abgeschlossen, erfolgt die provisorische Zuteilung erst nach Beseitigung der Konflikte, jedoch schnellstmöglich.
Trassen für den grenzüberschreitenden Verkehr (gilt nicht für Korridor-Katalogtrassen)
Trassen im grenzüberschreitenden Verkehr (Ausnahme Korridor-Katalogtrassen) können entweder national bei den jeweiligen Trassenvergabestellen oder beim OSS-Netzwerk der in RailNetEurope (RNE) zusammengeschlossenen ISB und unabhängigen Trassenvergabestellen beantragt werden. Beim OSS-Netzwerk können die Antragsteller ihren harmonisierten Antrag für die gesamte internationale Strecke bei einer einzigen am Netzwerk angeschlossenen Trassenvergabestelle mit dem Bestelltool PCS einreichen. Die Details über die Beantragung und Zuweisung von Trassen im grenzüberschreitenden Verkehr können dem Leitfaden «Verfahren für internationale Trassenanmeldungen» entnommen werden (siehe www.rne.eu; Stichwort Timetabling).
Bei Netzübergängen zu ausländischen ISB sind die Bestellungen gemäss den Angaben auf der Internetseite der TVS (Stichwort Dienstleistungen/Trassennutzung «Regelungen in Grenzbahnhöfen») abzusetzen.
Hinweis
Die formelle Zuteilung der Trassen erfolgt jeweils nach den national gültigen Bestimmungen.
4.5.1.4 Beantragung und Zuteilung von Zusatzleistungen
Im Jahresplan bestellte Zusatzleistungen, insbesondere Kapazitäten für das Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen sowie die Benutzung von Verladegleisen/-anlagen sind gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 mit dem «Bestellformular Zusatzleistungen» zu bestellen. Die TVS wird diese Zusatzleistungen gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 definitiv zuteilen. Sind Konfliktlösungen noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Zuteilung erst nach Beseitigung der Konflikte, jedoch schnellstmöglich.
Formationsgruppen in Rangierbahnhöfen haben einen Einfluss auf die Trassierung der dazugehörenden Grundleistung. Aus diesem Grund ist die Nutzung von Formationsgruppen in Rangierbahnhöfen im Jahresplan zusammen mit den Grundleistungen ebenfalls gemäss den Terminen im NWS-Anhang 4.5 mit dem Bestelltool NeTS-AVIS zu beantragen.
Die Antragsteller können bei der Bestellung einen Gleiswunsch angeben (bei Triebfahrzeugabstellungen: Gleisnummer und Triebfahrzeugtyp zwingend). Es besteht jedoch kein Anrecht auf eine spezifische Gleisnutzung.
Eine Übersicht über die Abstellmöglichkeit (Dauerabstellung) auf ausgewählten Bahnhöfen mit ausgeprägter Wettbewerbssituation ist auf der Webseite der TVS abrufbar (Stichwort Dokumentation, «andere Dokumente»).
4.5.1.5 Zuteilung auf freigebliebenen Kapazitäten
Nach Abschluss der Konfliktlösung des ordentlichen Fahrplanverfahrens (dies betrifft alle Anträge für den Jahresplan, welche bis zum zweiten Montag im April eingehen) kann die TVS im NNP für eine Verkehrsart gesicherte, jedoch freigebliebene Kapazitäten auch anderen Verkehrsarten zuteilen.
Zuteilungen für regelmässige Angebote des Personenverkehrs, welche freigebliebene Kapazität einer anderen Verkehrsart beanspruchen, bedürfen einer Genehmigung durch das BAV (Art. 12 Abs. 3 NZV). Angebote des Personenverkehrs gelten dann als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie in den Fahrplanmedien publiziert sind und an mindestens zehn (10) Tagen im Jahr zwischen zwei Orten zu denselben Zeiten geplant werden.
4.5.1.6 Definitive Trassenbestellung und -zuteilung
Die beantragten Trassen (Grundleistungen) müssen spätestens zu den Terminen gemäss NWS-Anhang 4.5 definitiv bestellt werden. Die TVS teilt zu den Terminen gemäss NWS-Anhang 4.5 die Grundleistungen definitiv zu.
4.5.2 Trassenanträge / Trassenbestellungen unterjähriger Fahrplan
4.5.2.1 Fristen
Siehe NWS-Anhang 4.5.
4.5.2.2 Schweizerische Bestellverfahren unterjähriger Fahrplan
BV |
Frist |
Technische Abbildung (NeTS) |
RNE / TVS |
Art |
Bestelleingang und Zuteilung |
---|---|---|---|---|---|
BV3 |
Jahresplan |
Unterjähriger Plan |
Late Path Request |
Regeltrasse |
TVS |
BV4a |
Jahresplanupdate (JUP) |
Unterjähriger Plan |
Ad-hoc Request |
Regeltrasse ggf. mit Vorlaufextrazug |
TVS |
4.5.2.3 Trassenantrag
Trassen für den Jahresplan können auch nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung bestellt werden. Die Zuteilung erfolgt in diesem Fall jedoch nachrangig zu den fristgerecht eingereichten Anträgen in der Reihenfolge ihres Eintreffens (Prinzip «first come – first served»). Die Streckenöffnungszeiten gemäss Ziffer 2.5.1. sind bei der Bestellung zu berücksichtigen.
Auf den interoperablen Normalspurnetzen sind Trassenbestellungen (Grund und Zusatzleistungen) für Regeltrassen im unterjährigen Bereich bei der TVS einzureichen und werden anschliessend in deren Auftrag von der zuständigen ISB bearbeitet. Die Zuteilung erfolgt durch die TVS.
Zuteilungen für regelmässige Angebote des Personenverkehrs, welche freigebliebene Kapazität einer anderen Verkehrsart beanspruchen, bedürfen einer Genehmigung durch das BAV (Art. 12 Abs. 3 NZV). Angebote des Personenverkehrs gelten dann als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie in den Fahrplanmedien publiziert sind und an mindestens zehn (10) Tagen im Jahr zwischen zwei Orten zu denselben Zeiten geplant werden.
Steht eine unterjährig bestellte Trasse in Konflikt zu bereits zugeteilten Trassen, so bietet die ISB dem Besteller soweit möglich Alternativen an. Sind keine adäquaten Alternativen vorhanden oder sind diese für die Besteller nicht zumutbar, beurteilt die TVS den Bestellkonflikt. Je nach Art des Konfliktes lädt die TVS den betroffenen Antragsteller zusammen mit der ISB zu einer Konfliktlösungsverhandlung unter ihrer Leitung ein. Die Zuteilung unterjähriger Trassenbestellungen für Regeltrassen erfolgt durch die TVS, ebenso jegliche Ablehnung. Bestellungen mit vorausgehendem Trassenangebot müssen mindestens drei (3) Arbeitstage vor Durchführdatum bei der ISB eintreffen.
Der Besteller kann wählen, ob er eine Bestellung «mit Angebot» aufgibt, oder ob er auf diese Option verzichtet und direkt eine Zuteilung gemäss Bestellung oder der bestmöglichen Alternative wünscht. Bestellungen mit Angebot sind bis zum Ablauf der Antragsfrist gemäss Anhang 4.5 einzureichen. Die ISB sind während fünf (5) Arbeitstagen nach Übermittlung des Angebotes an ihr Angebot gebunden. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so gilt es als vom Antragsteller abgelehnt.
4.5.3 Trassenanträge / Trassenbestellungen kurzfristiger Fahrplan
4.5.3.1 Fristen
Die letzte Frist zur Trassenbeantragung ist gemäss Art. 11 Abs. 3 NZV:
- 17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von EVU, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben;
- 30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
4.5.3.2 Schweizerische Bestellverfahren kurzfristiger Fahrplan
BV |
Frist |
Technische Abbildung (NeTS) |
RNE / TVS |
Art |
Bestelleingang und Zuteilung |
---|---|---|---|---|---|
BV4b |
Tagesplan |
Kurzfristiger Plan |
Ad-hoc Request |
Extrazug |
ISB first come, first served |
BV5 |
Tagesplan |
Kurzfristiger Plan |
Ad-hoc Request |
Extrazug |
ISB first come, first served |
4.5.3.3 Trassenantrag
Trassen und Zusatzleistungen können auch kurzfristig für das laufende Fahrplanjahr bestellt werden. Im laufenden Fahrplan eingereichte Bestellungen sind jedoch gegenüber den im Jahresplan bestellten und zugeteilten Trassen von nachrangiger Priorität und können lediglich Restkapazitäten in Anspruch nehmen. Sie werden unabhängig von der Verkehrsart in der Reihenfolge ihres Eintreffens (Prinzip «first come – first served») zugeteilt. Die Streckenöffnungszeiten gemäss Ziffer 2.5.1. sind bei der Bestellung zu berücksichtigen.
Trassen für das laufende Fahrplanjahr sind mit dem Bestelltool NeTS-AVIS (für internationale Anträge siehe Ziffer 4.2.4) zu beantragen.
Trassenbestellungen für Extrazüge werden aus terminlichen Gründen direkt durch die operativen Dienste der ISB bearbeitet und zugeteilt resp. abgelehnt. Die ISB orientieren die TVS über durch sie erfolgte Ablehnungen. Die TVS prüft nachträglich, ob die Bestellung korrekt abgewickelt sowie ob der Ablehnungsentscheid diskriminierungsfrei gefällt und begründet wurde.
Bestellverfahren BV4b
Der Besteller kann wählen, ob er eine Bestellung «mit Angebot» aufgibt, oder ob er auf diese Option verzichtet und direkt eine Zuteilung gemäss Bestellung oder der bestmöglichen Alternative wünscht.
Bestellungen mit Angebot sind mindestens drei (3) Arbeitstage vor der Durchführung einzureichen. Die ISB sind während fünf (5) Arbeitstagen, respektive bis zur vorgesehenen Durchführung an ihr Angebot gebunden. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so gilt es als vom Antragsteller abgelehnt.
Bestellverfahren BV5
Dies betrifft Bestellungen für Extrazüge sowie Trassenbestellungen, welche später als 8.00 Uhr am Vortag der Durchführung eingereicht werden (Wochenende Samstag/Sonntag und Feiertage gemäss Kalender NeTS gelten nicht als Vortage bzw. Arbeitstage). Letzte mögliche Bestellfrist bei den operativen Diensten der ISB ist 90 Minuten vor Zugsabfahrt. Die ISB behalten sich jedoch vor, für Bestellungen, deren Umsetzung zeitaufwändig ist, die dafür benötigte Zeit zu beanspruchen.
4.5.3.4 Ausnahmeregelungen
Mess- und Probefahrten sowie andere Spezialverkehre
Für Mess- und Probefahrten sowie Fahrten mit besonderen Fahrzeugen (z. B. Diplory) beträgt die Bestellfrist mindestens fünf Arbeitstage.
Aussergewöhnliche Sendungen mit betrieblichen Massnahmen Infrastruktur
- aS mit betrieblichen Massnahmen Infrastruktur: 5 Arbeitstage
- aS mit betrieblichen Massnahmen Infrastruktur und seitliche Lademassüberschreitung (Lü-S): 10 Arbeitstage
Anmeldungen zum Transport (Vollzugsmeldungen) sind nur nach vorgängiger Bestellung der aussergewöhnlichen Sendungen mit betrieblichen Massnahmen Infrastruktur möglich. Letzte mögliche Anmeldung 120 Minuten vor Zugsabfahrt. Kurzfristige Änderungen (z. B. Lastenschieben, fehlender Beförderungsplan) können nur für aS ohne betrieblichen Massnahmen Infrastruktur bearbeitet werden.
4.5.4 Koordinierungsverfahren
4.5.4.1 Grundsätze, Verbot von missbräuchlichen Leerbestellungen
Jeder Antragsteller kann seinen Trassenwunsch grundsätzlich frei und uneingeschränkt bestimmen. Damit soll er rechtzeitig die notwendigen Trassen für die Umsetzung seiner Produktionskonzepte oder erwarteter Kundenaufträge erwerben können, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch keine Verträge mit seinen Endkunden abgeschlossen hat. Bestellungen, die jedoch einzig in der Absicht eingereicht werden, einen konkurrierenden Antragsteller zu behindern und/oder sich im Trassenzuteilungsverfahren gegenüber konkurrierenden Trassenbestellungen eine bessere Ausgangslage zu verschaffen (insbesondere zur Umgehung der Prioritätenordnung), sind unzulässig. Vermutet die TVS solche rechtsmissbräuchlichen Leerbestellungen ohne zugrundeliegende Geschäftsidee, kann sie vom Antragsteller zusätzliche Informationen und Unterlagen einfordern, welche die tatsächlichen oder geplanten Verkehre glaubhaft machen. Werden diese Unterlagen oder Informationen nicht oder nicht in der geforderten Qualität eingereicht, kann der Trassenantrag ganz oder teilweise abgelehnt werden.
4.5.4.2 Mehrfachbestellungen für gleichen Transportauftrag
Werden Mehrfachbestellungen für Verkehre mit gleichem Transportauftrag vermutet (z. B. im Falle von laufenden Ausschreibungen), verlangt die TVS Auskunft über den Bestellhintergrund (Auftraggeber, Geschäftsidee). Die TVS trägt dabei den Bedürfnissen der Antragsteller nach Vertraulichkeit gegenüber Mitbewerbern bestmöglich Rechnung.
Bei Mehrfachbestellungen, die gegenüber den beteiligten Antragstellern transparent kommuniziert sind, wirkt die TVS darauf hin, beide Anträge in identischen Trassen übereinanderzulegen. Gelingt dies, so wird die Trasse demjenigen Antragsteller zugeteilt, der einen Transportnachweis erbringen kann. Kann bis zum Zuteilungstermin keiner der beteiligten Antragsteller einen Transportnachweis erbringen, erhalten alle eine bedingte Zuteilung.
Scheitert der Versuch, die verschiedenen Anträge auf einer einzigen Trasse zusammenzulegen, so verbleiben alle beteiligten Anträge ohne Einschränkung im normalen Prozess.
4.5.4.3 Mitwirkungspflicht im Koordinierungsverfahren
Die TVS ist bestrebt, möglichst alle Trassenanträge zu erfüllen. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Trassen vor, führt die TVS gestützt auf die NZV-BAV sowie (sinngemäss) Art. 46 EU-Richtlinie 2012/34 Koordinierungsverfahren durch. Die betroffenen Antragsteller sind verpflichtet, an diesen Verfahren mitzuwirken, indem sie insbesondere an den Konfliktlösungsverhandlungen teilnehmen und die von der TVS verlangten Informationen und Unterlagen vorlegen. Kommt ein Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur teilweise nach und erschwert oder verunmöglicht er dadurch das Koordinierungsverfahren, so sind die negativen Folgen, die daraus entstehen, ihm anzurechnen. Dies kann bis zur Ablehnung seines Trassenantrages gehen.
4.5.4.4 Zusatzleistungen
Es wird unterschieden zwischen Zusatzleistungen, die für das Erbringen einer Grundleistung zwingend erforderlich sind, und Zusatzleistungen ohne direkten Bezug zu einer Grundleistung. Im Falle von nicht einvernehmlich lösbaren Konflikten wird von Bestellern von Zusatzleistungen ohne Bezug zu einer Grundleistung eine höhere Flexibilität erwartet.
Ein Koordinierungsverfahren wird auch bei Bestellkonflikten von Zusatzleistungen durchgeführt. Kommt im Koordinierungsverfahren keine Einigung zustande, erfolgt die Zuteilung der Zusatzleistungen auf der Basis der nachfolgend beschriebenen Regelungen:
- Bestellungen für Zusatzleistungen, die für das Erbringen von Grundleistungen zwingende Voraussetzung sind, werden gegenüber Bestellungen von Zusatzleistungen ohne direkten Bezug zu Grundleistungen prioritär berücksichtigt. Bei Bestellungen von Zusatzleistungen mit direktem Bezug zu Grundleistungen erhalten die Zusatzleistungen dieselbe Priorität wie die dazugehörende Grundleistung.
- Zusatzleistungen ohne direkten Bezug zu einer Grundleistung werden in folgender Reihenfolge zugeteilt:
- Zusatzleistungen für Bedürfnisse, für die aus technischen Gründen keine Alternative angeboten werden kann.
- Zusatzleistungen für Bedürfnisse, die im Ablauf des Fahrplanjahres wiederholt in Anspruch genommen werden, nach Häufigkeit der angemeldeten Bedürfnisse. Die Beurteilung erfolgt analog dem Vorgehen bei Trassenkonflikten im Jahresplan.
4.5.4.5 Korridor-Katalogtrassen der Güterverkehrskorridore
Für die vom Korridor-OSS zugeteilten Korridor-Katalogtrassen gelten besondere Verfahren und Prioritätsregeln. Diese sind im Korridor-Informationsdokument Book 4 des jeweiligen Korridors beschrieben (www.corridor-rhine-alpine.eu, www.rfc-northsea-med.eu).
4.5.5 Konfliktlösung
Im Rahmen des Koordinierungsverfahrens werden den Antragstellern nach Möglichkeit Alternativtrassen angeboten, die von den ursprünglichen Trassenanträgen abweichen. Die TVS kann im Interesse einer optimalen Nutzung der Infrastrukturkapazität von jedem Antragsteller sowohl im Personen-wie auch im Güterverkehr Flexibilität verlangen, wenn dadurch zusätzliche Trassenanträge umgesetzt werden können. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Personenverkehrs oder des Güterverkehrs sind nach Möglichkeit zu gewährleisten. Beim vertakteten Personenverkehr betrifft dies Anschlüsse zwischen Zügen mit einer Taktfrequenz von bis zu (einschliesslich) einem Halbstundentakt. Bei Zügen, die den Halbstundentakt verdichten, geht die erwartete Flexibilität über die Anschlussgewährung hinaus.
Kommt im Koordinierungsverfahren keine Einigung zustande, erfolgt die Trassenzuteilung gestützt auf die Bestimmungen des EBG, der NZV und der NZV-BAV gemäss den nachfolgend beschriebenen Regelungen:
4.5.5.1 Konfliktlösung in der Trassenvergabe auf Basis der Netznutzungsplans (NNP)
Die Trassenvergabe erfolgt auf Basis des NNP. Es lassen sich aus dem NNP jedoch keine Rechte und Pflichten für einzelne Verkehrsunternehmen ableiten, da dieser jeweils nur Kapazitäten für bestimmte Verkehrsarten sichert, nicht aber für einzelne Unternehmen.
4.5.5.2 Prioritätenordnung
Können den Antragstellern keine Alternativen im Rahmen der erwarteten Flexibilität angeboten werden oder ist der Bestellkonflikt nicht einvernehmlich lösbar, teilt die TVS entsprechend den rechtlichen Vorgaben vorrangig diejenigen Anträge zu, welche die im NNP gesicherte Anzahl und Qualität der Trassen für die eigene und die der anderen Verkehrsarten nicht einschränken.
Werden innerhalb einer Verkehrsart mehr Trassenanträge eingereicht, als dafür im NNP vorgesehen sind, oder bestehen nicht einvernehmlich lösbare Bestellkonflikte zwischen Trassenanträgen, gilt die nachstehende Rangfolge:
- Bestellkonflikte mit ausschliesslicher Beteiligung des Personenverkehrs
- Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden (Art. 12c Abs. 2 Bst. a NZV).
- Anträge des vertakteten Personenverkehrs.
- Züge, die einen höheren Deckungsbeitrag pro betroffenen Trassenantrag liefern
- Bestellkonflikte, die nicht ausschliesslich Trassen des Personenverkehrs betreffen.
- Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden (Art. 12c Abs. 2 Bst. a NZV).
- Güterzüge, für die aus technischen Gründen, insbesondere des beanspruchten Lichtraumprofils wegen, keine Alternativen angeboten werden können. Die Beweislast liegt beim antragstellenden Unternehmen.
- Anträge im Rahmen abgestimmter Transportketten im ganzjährig beantragten Gütertransport, für die keine Alternativen möglich sind. Dies gilt für ganzjährig beantragte Züge, die Bestandteil von Anschluss-Systemen des Binnen-Wagenladungsverkehrs inklusive Express-Netz oder des Brief-und Paketpostverkehrs sind.
- Anträge für Züge, die im Ablauf des Fahrplanjahres wiederholt verkehren, nach der Häufigkeit der erfolgenden Fahrten. Dabei werden die Anträge in folgende drei Kategorien mit abnehmender Priorität eingeteilt:
- Züge, die im Jahresdurchschnitt an ≥ 5 Verkehrstagen pro Woche verkehren,
- Züge, die im Jahresdurchschnitt an ≥ 3 bis < 5 Verkehrstagen pro Woche verkehren,
- Züge, die im Jahresdurchschnitt an ≥ 1 bis < 3 Verkehrstagen pro Woche verkehren.
Als Messgrösse gelten die Trassentage gemäss Antrag. Innerhalb der einzelnen Kategorien gelten die Anträge als gleichrangig. Erreichen saisonal verkehrende Züge im Jahresdurchschnitt weniger als einen Verkehrstag pro Woche, werden die effektiv bestellten Verkehrstage pro Fahrplanjahr verglichen.
Führt die Rangfolge gemäss den Bst. 1 oder 2 zu keinem Ergebnis und können die Konflikte nicht entschieden werden, führt die TVS ein Bietverfahren durch.
Bei Bestellkonflikten innerhalb der freien Kapazität (durch den NNP nicht gesicherte Restkapazität) hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang (Art. 9b Abs. 4 EBG). Falls der Bestellkonflikt dadurch nicht entschieden werden kann, führt die TVS ein Bietverfahren durch.
4.5.5.3 Bietverfahren
Gegenstand des Bietverfahrens ist die einzelne Trasse, für die mehr als ein Zuteilungsantrag vorliegt.
Die TVS teilt allen beteiligten Antragstellern gleichzeitig mit, dass ein Bietverfahren durchgeführt wird. Sie fordert sie auf, bis zu einem bezeichneten Termin (Datum und Stunde) ein Gebot abzugeben. Die Frist zur Einreichung des Gebots beträgt vier (4) Arbeitstage, sofern sich die am Bietverfahren Beteiligten nicht auf eine andere Frist einigen.
Ist am Bietverfahren ein Antrag für den Personenverkehr beteiligt, so muss das Gebot mindestens so hoch wie der Deckungsbeitrag gemäss Art. 20 NZV sein, welcher für den am Konflikt beteiligten Personenverkehrsantrag gilt.
Das höchste Gebot erhält ohne weitere Verhandlungen den Zuschlag. Dabei legt die TVS den zu bezahlenden Betrag so fest, dass die Differenz zum zweithöchsten Gebot nicht mehr als CHF 1000.– beträgt.
Werden zwei oder mehrere Gebote in derselben Höhe eingereicht, wird das Bietverfahren weitergeführt, bis ein Antrag obsiegt.
4.5.5.4 Zusatzleistungen
Kann ein Bestellkonflikt auch aufgrund der unter Ziffer 4.5.4.4 beschriebenen Rangfolge nicht gelöst und somit die Zusatzleistung keinem Besteller zugeteilt werden, führt die TVS ein Bietverfahren durch. Die Zusatzleistung wird demjenigen Antragsteller zugeteilt, welcher das höchste Gebot einreicht. Der Gewinner bezahlt dabei maximal CHF 1000.– mehr als das zweithöchste Gebot. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt durch die TVS an den obsiegenden Antragsteller. Das Preisgebot ist auch dann geschuldet, wenn die mittels Bietverfahren zugeteilte Zusatzleistung nicht genutzt oder nachträglich darauf verzichtet wird.
Bei komplexen Konfliktkonstellationen mit mehreren Antragstellern und/oder variablen Zuteilungsmöglichkeiten bestimmt die TVS das konkrete Vorgehen und informiert die involvierten Parteien.
Standzeitkonflikte im Güterverkehr
Als Standzeit von Zügen gilt die Zeitspanne von der Ankunft bis zur Weiterfahrt eines Zuges, während welcher er Gleiskapazitäten in den Betriebspunkten beansprucht.
Kann bei Standzeitkonflikten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, gruppiert die TVS die Standzeiten im konfliktbehafteten Zeitfenster in 15-Minunten-Einheiten basierend auf dem Trassenantrag.
Können innerhalb einer Gruppierung nicht alle Konflikte gelöst werden, führt die TVS ein Bietverfahren innerhalb dieser Gruppierung mit den betreffenden Antragstellern durch (Ziffer 4.5.5.3 gilt sinngemäss). Für Anträge, welche im Bietverfahren unterliegen sowie für Anträge in Gruppierungen, für welche innerhalb eines Zeitfensters keine Lösungen gefunden werden konnten, erfolgen keine Zuteilungen.
Antragsteller, denen die beantragte Standzeit nicht zugeteilt werden konnte, haben folgende Wahlmöglichkeiten:
- Ablehnung Antrag Grundleistung (Trasse) inklusive Zusatzleistung (Standzeit) durch die TVS ohne Kostenfolge;
- Definitive Zuteilung Grundleistung (Trasse) ohne Zusatzleistung (Standzeit) bei gleichzeitiger Verpflichtung des Antragstellers, die Umbestellung der Grundleistung (Trasse) für eine konfliktfreie Umsetzung bis spätestens 30 Tage vor Fahrplanwechsel sicherzustellen.
Wird die entsprechende Trasse bis spätestens 30 Tage vor Fahrplanwechsel nicht angepasst, so muss diese für das gesamte Fahrplanjahr abbestellt werden (Kostenfolge gemäss Leistungskatalog).
Konfliktlösung für Triebfahrzeugabstellungen
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Abstellgleis. Die TVS teilt die Abstellgleise so zu, dass eine möglichst hohe Auslastung des Anlageteils erzielt werden kann.
Konflikte zwischen Bestellungen von Abstellkapazität für Triebfahrzeuge entstehen, wenn in einem Betriebspunkt mehrere Bestellungen für dasselbe Gleis vorliegen. Konflikte werden in einem ersten Schritt koordiniert. Dabei werden die Triebfahrzeuge in drei sequenziell zu bearbeitende Kategorien unterteilt:
- Triebfahrzeuge im produktiven Einsatz;
- Reservetriebfahrzeuge;
- Reparaturtriebfahrzeuge und weitere, nicht direkt mit Grundleistungen zusammenhängende Abstellbedürfnisse.
Die nach der Koordinierung konfliktfreien Abstellgleise werden zugeteilt. Konfliktfrei bedeutet, dass für ein bestimmtes Abstellgleis unbestritten nur von einem Besteller eine Bestellung vorliegt.
Führt diese Bearbeitungsreihenfolge zu keinem abschliessenden Ergebnis, führt die TVS für die konfliktbehafteten Gleise ein Bietverfahren durch. Ziffer 4.5.5.3 gilt sinngemäss.
4.5.5.5 Korridor-Katalogtrassen der Güterverkehrskorridore
Für die vom Korridor-OSS zugeteilten Korridor-Katalogtrassen gelten besondere Verfahren und Prioritätsregeln. Diese sind im Corridor-Information-Document Book 4 des jeweiligen Korridors beschrieben (www.corridor-rhine-alpine.eu, www.rfc-northsea-med.eu).