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Ausdruck vom 04.06.2023 - nicht offiziell

2.4.4 Einschränkungen in Tunneln

Für herkömmliche Rangier- und Zugfahrten (elektrisch, öl- oder dieselbetrieben) geltende Bestimmungen für das Befahren von Tunneln sind der I-30111 (insb. Kap 5.1, Ziffer 4.5, Stichwort Schüttguttransporte), der I-30121 und den Anhängen zur Ziffer 2.4.1 zu entnehmen.

Für kohlegefeuerte Dampflokomotiven zusätzlich geltende Einschränkungen für das Befahren von Tunneln und unterirdischen Bahnhöfen sind der I-30111 (Kapitel 16.1) und der I-30121 zu entnehmen.

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