- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
- 1 Allgemeine Informationen
-
2 Infrastruktur
- 2.1 Einleitung
- 2.2 Ausdehnung des Streckennetzes
-
2.3 Netzbeschreibung
- 2.3.1 Gleistopologie
- 2.3.2 Spurweite und Mindestradius
- 2.3.3 Bahnhöfe und Knoten
- 2.3.4 Lichtraumprofile
- 2.3.5 Streckenklassen
- 2.3.6 Streckenneigungen
- 2.3.7 Höchstgeschwindigkeiten
- 2.3.8 Maximale Zuglängen
- 2.3.9 Stromversorgung
- 2.3.10 Signalsysteme
- 2.3.11 Zugdispositionssysteme
- 2.3.12 Kommunikationssysteme
- 2.3.13 Zugbeeinflussungssysteme
- 2.4 Verkehrsbeschränkungen
- 2.5 Verfügbarkeit der Strecken und Bahnhöfe
- 2.6 Ausblick Infrastrukturentwicklung
- 3 Zugangsbedingungen
-
4 Kapazitätszuweisung [TVS]
- 4.1 Einleitung
-
4.2 Allgemeine Prozessbeschreibung
- 4.2.1 Überblick
- 4.2.2 Übersicht über schweizerische Bestellverfahren
- 4.2.3 Trassenstudien
- 4.2.4 Bestelltools
- 4.2.5 Güterverkehrskorridore
- 4.2.6 Nationale Trassenkataloge
- 4.2.7 Erforderliche Angaben für die Trassenanträge und -bestellungen
- 4.2.8 Erforderliche Angaben und zu berücksichtigende Vorgaben für Zusatzleistungen
- 4.2.9 Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Trassenzuteilung
- 4.3 Kapazitätsreservation für temporäre Einschränkungen
- 4.4 Rahmenvereinbarungen
- 4.5 Kapazitätszuteilung
- 4.6 Überlastete Strecken
- 4.7 Aussergewöhnliche Sendungen und gefährliche Güter
- 4.8 Regeln nach der Trassenzuteilung
- 4.9 Timetabling and Capacity Redesign (TTR)
-
5 Leistungen und Preise
- 5.1 Einleitung
- 5.2 Verrechnungsgrundsätze
- 5.3 Grundleistungen und Preise nach NZV (EU: Mindestzugangspaket gemäss 2012/34/EU)
- 5.4 Zusatzleistungen und Preise nach NZV (EU: Zusatzleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.5 Serviceleistungen und Preise nach NZV (EU: Nebenleistungen gemäss 2012/34/EU)
- 5.6 Gebühren, Anreize und Rabatte
- 5.7 Leistungsabhängige Entgeltregelung
- 5.8 Änderungen der Preise und Gebühren
- 5.9 Vereinbarungen zur Rechnungsstellung [TVS]
- 6 Operative Bestimmungen
-
7 Serviceeinrichtungen
- 7.1 Einleitung
- 7.2 Übersicht Serviceeinrichtungen
-
7.3 Serviceeinrichtungen von SBB Infrastruktur
- 7.3.1 Übergreifende Bestimmungen
- 7.3.2 Personenbahnhöfe
- 7.3.3 Güterumschlagsanlagen
- 7.3.4 Rangier- und Zugbildungsbahnhöfe
- 7.3.5 Abstellanlagen
- 7.3.6 Wartungs- und Reparaturanlagen
- 7.3.7 Sonstige technische Einrichtungen
- 7.3.8 Hafenanlagen in maritimen und Binnenhäfen
- 7.3.9 Hilfseinrichtungen, Bahnanlagen für Notfalldienste
- 7.3.10 Tankanlagen
1 Allgemeine Informationen
1.1 Einleitung und Änderungsverzeichnis
Version 2.1 vom 24.05.2022 (Redaktionelle Korrekturen vom 24.05.2022)
Das vorliegende Network Statement (NWS) wird durch die Division Infrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen SBB für das eigene Streckennetz, aber auch dasjenige der Sensetalbahn AG und der Hafenbahn Schweiz AG – in der Folge Schienennetz [der SBB] genannt – veröffentlicht.
Das Schienennetz der SBB deckt rund 80 % des Normalspurnetzes der Schweiz ab. Im Internet ist eine Übersichtskarte aufgeschaltet.
Die Vergabe von Kapazitäten (Grund- und Zusatzleistungen) auf den interoperablen normalspurigen Schienennetzen inkl. Emmenbrücke–Lenzburg erfolgt durch die unabhängige Schweizerische Trassenvergabestelle (TVS). Sie stellt zudem die diskriminierungsfreie Fahrplankonstruktion sicher. Die Inhalte der mit [TVS] ergänzten Überschriften und untergeordneter Ziffern werden von der Trassenvergabestelle verantwortet.
Der Aufbau der TVS ist zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Dokuments noch nicht abgeschlossen. Die geänderten Zuständigkeiten und neuen Prozesse werden weitere Anpassungen in diesem NWS zur Folge haben. TVS und ISB behalten sich deshalb vor, nach der Publikation dieses Dokuments ein entsprechend angepasstes NWS zu publizieren.
Änderungsverzeichnis (Änderungen gegenüber NWS 2022, Version 2.0 vom 10.12.2021)
Kapitel |
Ziffer |
Änderungen |
---|---|---|
Allgemein | diverse |
|
Serviceeinrichtungen |
7.3.3.6 7.3.5.6 7.3.10.4
|
Korrektur von falsch eingefügten Begrifflichkeiten |
Änderungsverzeichnis (Änderungen gegenüber NWS 2022, Version 1.0 vom 02.09.2021)
Kapitel |
Ziffer |
Änderungen |
---|---|---|
Infrastruktur | 2.3.2 |
Neue, generische Formulierung für Spurweite und Mindestradius |
|
2.3.12.1 |
Die Strecke Sissach–Läufelfingen–Olten ist neu mit GSM-R versorgt |
2.4.4 |
Neuformulierung der Einschränkungen in Tunneln |
|
2.6 |
Aktualisierung der Vorgaben zum Rückbau von Class-B Zugbeeinflussungssystemen auf Grenzbetriebsstrecken |
|
2.6 |
Aktualisierung des ETCS L2-Inbetriebnahmedatums der Zulaufstrecke Süd zum CBT |
|
2.6 |
Ergänzung des ETCS L2-Inbetriebsnahmedatums der Strecke Roche–Bex |
|
Zugangsbedingungen | 3.1 |
Zeitaufwand für den Erstzugang ergänzt. |
|
3.3.2.1 |
Verweis auf die bestehende Regelung I-50124 (Verwendung der Debitorencodes) |
3.3.2.1 |
Erwähnung, dass Debitorencodes mittels Vollmacht an andere NeTS-Benutzer freigegeben werden können. |
|
3.4.1 |
Die Zulassung auf Grenzbetriebsstrecken wir neu in dieser übergreifenden Ziffer anstatt in 3.4.1.1.4 erwähnt. |
|
3.4.1.1.2 |
Ergänzung, nach welchen Vorgaben ETCS L2 Krypto-Keys zu beantragen sind. |
|
3.4.1.5.2 |
Neue Bestimmungen zur Schienenkopfkonditionierung |
|
3.4.1.7 |
Vereinfachung durch Überarbeitung der gesamten Ziffern zu Kommunikationseinrichtungen. |
|
3.4.5.2 |
Die Ziffer verweist neu zusätzlich auf die entsprechenden Regelungen. |
|
Kapazitätszuweisung |
4.2.2 / 4.5.1.2 / 4.5.2.2 / 4.5.3.2 |
Anpassung der Bestellverfahren an RNE-Wording und Korrektur der Grafik |
4.2.3 |
Richtigstellung, in welchen Bestellverfahren Trassenstudien durchgeführt werden können |
|
4.2.7 / 4.2.7.1 |
Präzisierung, dass die erforderlichen Angaben stellenweise über verschiedene Systeme eingeliefert werden müssen |
|
4.2.7.1 |
Aufnahme der Punkte Formationsgruppen im Güterverkehr und Geschwindigkeit |
|
4.2.7.1 / 4.2.8.1 / 4.7.2 |
Präzisierung, ob und welche Angaben zu Gefahrgut bei der Trassenbestellung geliefert werden müssen |
|
4.2.7.2 |
Die Herleitungen für die erforderlichen Angaben bei der Trassenbestellung sind neu in einem Anhang aufgeführt. |
|
4.5.2.3 4.5.3.3 |
Im unterjährigen und kurzfristigen Fahrplan müssen beim Trassenantrag die Streckenöffnungszeiten beachtet werden. |
|
Operative Bestimmungen | 6.2.3 |
Langsamfahrstellen bei der SBB werden via E-Mail bekannt gegeben |
6.3.1 |
Präzisierung der Vermietung von Spezialarbeitsplätzen in den Betriebszentralen der SBB |
|
6.3.3.2 |
Die Version 2.0 des ICM Handbooks findet ebenfalls Anwendung. |
|
Serviceeinrichtungen | diverse | Redaktionelle Überarbeitung des gesamten Kapitels |
Änderungsverzeichnis (Änderungen gegenüber NWS 2021)
Kapitel |
Ziffer |
Änderungen |
---|---|---|
Allgemein |
diverse |
Diverse redaktionelle Anpassungen sowie Aktualisierungen von Adressen, Datumsangaben, und Verweisen auf Gesetze, Normen und Vorschriften
Die Kapitelstruktur des Network Statements wurde, koordiniert durch RailNetEurope, gegenüber dem Vorjahr komplett überarbeitet. Zusammenfassung:
|
1 Allgemeine Informationen |
1.1 |
Neue Zuständigkeiten der Trassenvergabestelle TVS durch die Umsetzung der Gesetzesvorlange «Organisation der Bahninfrastruktur (OBI)». Kapitel und Ziffern unter der Verantwortung der TVS werden speziell gekennzeichnet. |
|
1.3.3.2 |
Umbenennung der SKE in RailCom |
|
1.4 |
Überblick über neue Kapitelstruktur. Diese zieht auch eine Umnummerierung der Anhänge mit sich. |
2 Infrastruktur |
2.3 |
Eine Übersicht über technische Gegebenheiten der Strecke kann im OneStopShop abgerufen werden. |
|
2.3.12.2 |
Ziffer redaktionell verkürzt. Bestimmungen zur Gesprächsaufzeichnung sind in der I-50094 festgehalten. |
|
2.3.13.1 |
Zugbeeinflussungssysteme und Zuständigkeiten auf Grenzbetriebsstrecken ausländischer Infrastrukturbetreiberinnen ergänzt. |
|
2.6 |
Verweis auf BAV-Kommunikation zum Rückbau von Fremdsystemen der Zugbeeinflussung auf Grenzbetriebsstrecken ergänzt. |
3 Zugangsbedingungen |
3.2.3 und 3.2.4 |
Anerkennung von EU-Lizenzen und Single Safety Certificates ergänzt |
|
3.3.2 |
Vertragsbestandteile der Netzzugangsvereinbarung den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. |
|
3.4.1 |
Cross Acceptance bei Schienenfahrzeugen hinzugefügt. |
|
3.4.1.8 |
Neue Bestimmung zum Grenzwert Rad/Schiene-Kraftschluss |
|
3.4.1.15 |
Neue Bestimmung zum Lärm abgestellter Fahrzeuge |
|
3.4.3 |
Die Bestimmungen zu aussergewöhnlichen Sendungen wurden denjenigen der I-30111 angeglichen.
Präzisierung der Zuständigkeit für die Autorisierung zur Führung von aussergewöhnlichen Sendungen.
Die die Trassenbestellung betreffenden Aspekte werden neu in den Ziffern 4.7.1 und 4.5.3.4 geregelt. |
4 Kapazitätszuweisung |
diverse |
Neunummerierung des gesamten Kapitels |
|
4.2.7 |
Erforderliche Angaben an Bezeichnungen in NeTS angepasst sowie Herleitungen und Grundlagen für Grundleistungsanträge hinzugefügt. |
|
4.5.1 |
Neuer NWS-Anhang 4.5 mit Bestellterminen |
|
4.9 |
Neue Ziffer (inkl. Anhang 4.9) zu Timetabling and Capacity Redesign TTR |
5 Leistungen und Preise |
5.7 |
Erwähnung der IT-Anwendung EFA zur verursacherorientierten Erfassung von Verspätungen |
6 Operative Bestimmungen |
diverse |
Neues Kapitel mit Inhalten aus bestehenden Ziffern |
|
6.2.3 |
V-App als neue Möglichkeit, Vorschriften abzurufen |
|
6.3.1 |
Neue Möglichkeit zur Miete von Spezial-Arbeitsplätzen in Betriebsgebäuden |
7 Serviceeinrichtungen |
diverse |
Neues Kapitel mit Inhalten aus bestehenden Ziffern |
1.2 Zielsetzung des Network Statements
Das NWS beinhaltet die für das Schienennetz geltenden Zugangs- und Nutzungsbedingungen (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Netzzugangsverordnung [NZV] und der EU-Richtlinie 2012/34) und ist Bestandteil der Netzzugangsvereinbarung zwischen der ISB und dem EVU.
Es kann aber auch als Hilfsmittel verwendet werden, um den Netzzugang zu beantragen und um den Verkehr auf dem Schienennetz der SBB abwickeln zu können. In der Folge wird deshalb, falls gleichermassen für EVU und Dritte anwendbar, von Antragstellern gesprochen.
Im Sinne einer Harmonisierung orientieren sich in der Schweiz die SBB und weitere Infrastrukturbetreiberinnen sowie die TVS bei der Publikation ihrer Netzzugangs- und Nutzungsbedingungen an der Struktur des in der EU etablierten Network Statements gemäss Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU. Weitere Informationen zur Struktur finden sich in der Ziffer 1.4.
1.3 Rechtliches
Das vorliegende NWS entspricht den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bei Rechtsänderungen wird das NWS nachgeführt. Änderungen werden im Änderungsjournal ausgewiesen. Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union verpflichtet, Rechtsvorschriften anzuwenden, welche den im Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften gleichwertig sind. COTIF und CUI sind in der Schweiz anwendbar. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind in der systematischen Rechtssammlung (SR) der Schweizerischen Eidgenossenschaft publiziert. Sie sind im Internet unter www.admin.ch abrufbar.
1.3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Nachfolgend sind als Auslegungshilfe die wichtigsten internationalen und nationalen Erlasse aufgeführt:
1.3.1.1 Wichtige EU-Rechtsakte (als Auslegungshilfe)
Nummer |
Bezeichnung |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken. |
|
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienen- verkehrsbezogenen Leistungen. |
|
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr. |
|
Richtlinie (EU) 2012/34 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung). |
|
Änderungsrichtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur. |
|
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union. Ab 16.6.2020 Ersatz für Richtlinie 2008/57/EG. |
|
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit. Ab 16.6.2020 Ersatz für Richtlinie 2004/49/EG. |
1.3.1.2 Wichtige nationale und internationale Erlasse mit Gültigkeit in der Schweiz (Auszug)
Nummer |
Abkürzung |
Bezeichnung |
---|---|---|
- |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) |
|
- |
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI) |
|
LVA |
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussakte) |
|
EBG |
Eisenbahngesetz |
|
NZV |
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung. |
|
NZV-BAV |
Verordnung des BAV zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung |
|
– |
Geschäftsreglement der Kommission für den Eisenbahnverkehr |
|
EBV |
Eisenbahnverordnung. Anhang 7 EBV nennt die in der Schweiz gültigen Technischen Spezifikationen über die Interoperabilität TSI. Abweichungen des nationalen Regelwerks zu den TSI werden vom BAV mit notifizierten nationalen technischen Vorschriften NNTV festgelegt. |
|
AB-EBV |
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung |
|
BGLE |
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen |
|
VLE |
Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen |
|
FDV |
Schweizerische Fahrdienstvorschriften (R 300.1–15) |
|
RSD |
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen |
|
GüTG |
Gütertransportgesetz |
|
GüTV |
Gütertransportverordnung |
|
PBG |
Personenbeförderungsgesetz |
|
VPB |
Verordnung über die Personenbeförderung |
|
FPV |
Fahrplanverordnung |
|
BehiG |
Behindertengleichstellungsgesetz |
|
BehiV |
Behindertengleichstellungsverordnung |
1.3.2 Rechtlicher Status und Haftung
Sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastrukturen, die im vorliegenden NWS publiziert werden, gelten vorbehaltlich nachträglicher Rechts- und Vorschriftenänderungen.
Soweit mit der Revision schweizerischer Gesetze und Verordnungen nach der Publikation des NWS zusätzliche Anforderungen eingeführt werden, sind diese zwingend einzuhalten. SBB Infrastruktur und TVS haften nicht für die Folgen aus der Nichtbeachtung von nachträglich geänderten Rechtserlassen und Vorschriften.
Die SBB und die TVS sind darauf bedacht, dass die Informationen im diesem NWS korrekt sind. Sie haften für keine direkten oder indirekten Schäden, die sich aus offensichtlichen Mängeln in diesem NWS und in anderen Dokumenten ergeben. Ferner wird jede Verantwortung für die Inhalte sämtlicher externen Seiten, auf welche die vorliegende Publikation verlinkt, abgelehnt. Soweit Inhalte verlinkter externer Seiten mit Inhalten des vorliegenden NWS im Widerspruch stehen, geht das NWS vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Links auf die offiziellen Publikationsseiten schweizerischer Gesetze und Verordnungen.
Das vorliegende NWS wird in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch herausgegeben. Bei Differenzen zwischen den Sprachfassungen ist Deutsch die rechtsverbindliche Fassung.
1.3.3 Beanstandung und Beschwerde
1.3.3.1 Grundsatz
Bei Beanstandungen zu Inhalten des vorliegenden NWS bitten wir Sie, mit SBB Infrastruktur oder mit der TVS Kontakt aufzunehmen. Die Zuständigkeiten sind in Ziffer 1.1 beschrieben; die Ansprechpartner können dem Adressenverzeichnis gemäss Ziffer 1.6 entnommen werden.
1.3.3.2 RailCom
Strittige Fragen über die Gewährung des Netzzugangs sowie dessen Bedingungen unterliegen der Klage an die Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom (Art. 29 LVA, Art. 40ater EBG).
Die Entscheidungen der RailCom können gemäss Art. 33 lit. f VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz) an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen weitergezogen werden.
1.4 Struktur des Network Statements
Die Struktur dieses NWS entspricht derjenigen, welche durch die Vereinigung der europäischen Infrastrukturbetreiberinnen und Trassenvergabestellen RailNetEurope (RNE) erarbeitet und verabschiedet wurde. Diese sogenannte Common Structure ist abrufbar unter www.rne.eu/network-statements/.
Mit ihr wird beabsichtigt, der Leserin und dem Leser die für den Netzzugang benötigten Angaben europaweit in einheitlicher Struktur zur Verfügung zu stellen.
- Kapitel 1 enthält allgemeine Informationen über das NWS sowie Ansprechstellen.
- Kapitel 2 beschreibt die Eigenschaften des Schienennetzes inkl. Kapazitätseinschränkungen.
- Kapitel 3 definiert die rechtlichen Anforderungen und die Bedingungen für den Zugang zum Netz der ISB.
- Kapitel 4 legt das Verfahren für die Zuweisung von Zugtrassen fest.
- Kapitel 5 beschreibt die beziehbaren Leistungen und die entsprechenden Entgelte.
- Kapitel 6 enthält operative Bestimmungen für Fahrten auf dem Netz der ISB.
- Kapitel 7 gibt einen Überblick über die Serviceeinrichtungen der ISB und von Dritten.
Wo aus Gründen der Verhältnismässigkeit sinnvoll, werden weitergehende Bestimmungen in Anhängen zur Verfügung gestellt:
- Anhänge zur Ziffer 2.4.1: Besondere Infrastrukturen (B2000, GBT, CBT, CEVA, TT Chiasso)
- Anhang zur Ziffer 3.4.1.6.4: Energiemesssysteme
- Anhang zur Ziffer 4.2.7: Datenlieferungen
- Anhang zur Ziffer 4.2.7.2: Herleitung der Bestellattribute
- Anhang zur Ziffer 4.5: Bestellfristen für den Fahrplan 2022
- Anhang zur Ziffer 4.9: Timetabling and Capacity Redesign TTR 2022
- Anhang zur Ziffer 5: Leistungskatalog Infrastruktur 2022
1.5 Gültigkeitsdauer, Aktualisierung, Publikation
1.5.1 Gültigkeitsdauer
Das vorliegende NWS ist gültig für Bestellungen und die Durchführung von Verkehren im Fahrplanjahr 2022 vom 12. Dezember 2021 bis 10. Dezember 2022.
1.5.2 Aktualisierung
Das NWS wird aktuell gehalten. Die Verständigung über neue und angepasste Fassungen erfolgt gemäss den Bestimmungen der Netzzugangsvereinbarung.
1.5.3 Publikation
Das NWS wird ausschliesslich digital unter www.networkstatement.ch publiziert.
Klassische PDF-Dateien zu Nachweiszwecken existieren im dort abrufbaren Archiv.
1.6 Kontakte und Adressenverzeichnis
Detaillierte Auskunft zu allen Themen des Netzzugangs und der Netznutzung erhalten Sie bei den Ansprechpartnern auf der stets aktuellen Liste im Internet.
Bei allgemeinen Fragen zum NWS wenden Sie sich bitte an
SBB Infrastruktur
Verträge und Netzzugang
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
Schweiz
+41 79 732 67 73
netzzugang@sbb.ch
www.onestopshop.ch
Bei Fragen zu Ziffern unter der Verantwortung der TVS (vgl. Ziffer 1.1) wenden Sie sich bitte direkt an die
Schweizerische Trassenvergabestelle
Schwarztorstrasse 31
3007 Bern
Schweiz
+41 79 928 01 63
fahrplan@tvs.ch
www.tvs.ch
1.7 Zusammenarbeit europäischer ISB und Trassenvergabestellen
1.7.1 Güterverkehrskorridore
Gestützt auf die Regelungen der EU-Verordnung 913/2010 führen durch Europa insgesamt elf Güterverkehrskorridore (Rail Freight Corridors RFC). Damit werden folgende Ziele verfolgt:
- Stärkung der Kooperationen zwischen den ISB der beteiligten Länder in Sachen Kapazitätszuweisung, Entwicklung interoperabler Systeme sowie Infrastrukturaus- und Umbauten.
- Ausgewogenheit zwischen Güter- und Personenverkehrszügen entlang der Güterverkehrskorridore, um Kapazitäts- und Pünktlichkeitsbedürfnisse von Güterzügen zu befriedigen.
- Förderung von intermodalem Verkehr, indem Terminals in die Güterverkehrskorridore eingebunden werden.
Die RNE stellt eine interaktive Karte aller Güterverkehrskorridore zur Verfügung.
Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen mit der EU verpflichtet, Rechtsvorschriften anzuwenden, welche zur EU-Verordnung gleichwertig sind. Die Schweiz ist deshalb an den Güterverkehrskorridoren RFC Rhine-Alpine und RFC North Sea-Meditarrean beteiligt.
RFC Rhine-Alpine: Zeebrugge/Antwerpen/Vlissingen/Rotterdam/Amsterdam–Köln–Mannheim– Basel–Gotthard/Lötschberg–Genova. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.corridor-rhine-alpine.eu
RFC North Sea-Mediterranean: Boulogne/Dunkerque/Zeebrugge/Rotterdam/Amsterdam–Metz–Basel/Dijon/Lyon–Genf/Marseille. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rfc-northsea-med.eu
1.7.2 RailNetEurope
Die im Januar 2004 gegründete europäische Vereinigung von Infrastrukturbetreiberinnen und Trassenvergabestellen RNE bezweckt die Vereinfachung der internationalen Geschäftstätigkeiten. Dies wird erreicht durch harmonisierte Geschäftsprozesse, Vorlagen, Handbücher, Leitfaden und Tools. welche den beteiligten ISB und den Antragstellern zur Verfügung gestellt werden. SBB Infrastruktur, die BLS Netz AG und die TVS sind bei RNE Mitglied.
Weitere Informationen, wie z.B. Kontaktdaten zu anderen Infrastrukturbetreiberinnen und Trassenvergabestellen, erhalten Sie unter www.rne.eu/organisation/rne-approach-structure.
1.7.3 Weitere internationale Kooperationen
1.7.3.1 OneStopShop (OSS) [TVS]
Die in der RNE organisierten Mitglieder haben ein länderübergreifendes Netzwerk an OneStopShops zur Unterstützung der Antragsteller bei Fragen zum Netzzugang und grenzüberschreiteden Trassenbestellungen eingerichtet. In der Schweiz ist die TVS zuständig für alle nationalen und internationalen Trassenanträge – mit Ausnahme der Trassen auf Güterverkehrskorridoren.
Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist erhältlich unter www.rne.eu.
1.7.3.2 Interessensvertretungen von SBB Infrastruktur
Zu den Interessensvertretung von SBB Infrastruktur in weiteren internationalen Verbänden und (Normen-)Gremien zählen
- die Community of European Railways and Infrastructure Companies (CER),
- die Union International des Chemins de Fer (UIC),
- die Rail Freight Corridors (RFC),
- die Platform of Rail Infrastructure Managers in Europe (PRIME) und
- das European Committee for Standardization (CEN/CENELEC).
Hinzu kommen bilaterale Ausschüsse mit Infrastrukturbetreiberinnen der Nachbarländer.